Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist Ihnen ein Umgang von 10 Tagen im Monat zugesprochen worden. Der Schwerpunkt der Betreuung liegt daher eindeutig bei der Mutter.
Der BGH hat in einem Urteil vom 28.2.2007 (NJW 2007,1882
) folgendes entschieden:
Liegt das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil, trägt dieser Elternteil im Zweifel die Hauptveranwortung für das Kind und leistet deshalb BETREUUNGSUNTERHALT, während der andere Elternteil zu BARUNTERHALT verpflichtet ist.
An der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt ÄNDERT SICH NICHTS, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich einer Mitbetreuung annähert.
Sie können den Kindesunterhalt daher leider NICHT anteilig kürzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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