Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt summarisch zu beantworten:
1. Sie sollten das Jugendamt höflichst im Rahmen der Neuberechnung um eine Begrenzung des Unterhalts auf das aktuelle Lebensjahr des Kindes bitten. Ich sehe da keine Probleme. Ansonsten muss eine Abänderung des Titels später bewirkt werden (rechtzeitig vor dem Geburtstag), woran das JA weiteren Arbeitsaufwand hätte.
2. Der Pflichtige kann tatsächlich einen Betreuungsbonus geltend machen. Die Höhe des Abzuges richtet sich nicht nach festen Pauschalen sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist insbesondere auf Alter, Betreuungsbedürftigkeit, Anzahl der Kinder sowie Umfang und Arbeitszeit des betreuenden Elternteils an. Dies schwankt von OLG zu OLG. Meines Erachtens dürften 200-300 € (auch 275) angemessen sein.
3. Es ist eine Gesamtversorgung von 20 % des Brutto zuzubilligen, wie der BGH bei Selbständigen anerkannt hat.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Bitte beachten Sie: Diese Antwort gibt eine erste rechtliche Orientierung ! Die gebotene Lösung kann aufgrund der unverbindlichen Sachverhaltsdarstellung den abschließenden Rat eines Sie individuell betreuenden Rechtsanwaltes nicht ersetzen!
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