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Kindesunterhalt - abziehbare Kosten

29. August 2006 11:11 |
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Familienrecht


Hallo,

mein Mann hat mal wieder vom Jugendamt (im Auftrag seiner Ex-Lebensgefährtin) ein Schreiben zur Neuberechnung des Unterhalts der 17-jährigen Tochter bekommen.
Er soll jetzt diverse Unterlagen einreichen.

Mein Mann und ich (miteinander verheiratet) haben 2 gemeinsame Kinder (3 und 5 Jahre alt), die beide in den Kindergarten gehen.
Ich selber arbeite seit März halbtags (20 h, ca. 655 €), mein Mann ist vollbeschäftigt.

Wir haben jetzt einige Fragen dazu:

1. Was muß mein Mann tun, um gleich eine zeitliche Befristung bis zum 18. Geburtstag der Tochter zu erwirken ? Denn ab diesem Zeitpunkt ist ja auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig.

2. Kann er die Kindergartenbeiträge in Höhe von ca. 275 € monatlich von seinem Nettogehalt abziehen ? Da ich jetzt halbtags arbeite, ist es zwingend erforderlich, daß die Kinder im Kindergarten betreut werden (Großeltern etc. wohnen über 200 km entfernt). Und ohne meinen Job wäre mein Mann ja auch für mich in nicht geringem Umfang "unterhaltspflichtig", was ja jetzt ganz oder zumindest zum Großteil entfällt.

3. Mein Mann liegt mit seinem Bruttogehalt über der SV-Beitragsbemessungsgrenze. Kann er Beiträge zur LV auch abziehen (wir haben so etwas im Internet gelesen) ?

Vielen Dank & beste Grüße

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,

auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt summarisch zu beantworten:

1. Sie sollten das Jugendamt höflichst im Rahmen der Neuberechnung um eine Begrenzung des Unterhalts auf das aktuelle Lebensjahr des Kindes bitten. Ich sehe da keine Probleme. Ansonsten muss eine Abänderung des Titels später bewirkt werden (rechtzeitig vor dem Geburtstag), woran das JA weiteren Arbeitsaufwand hätte.

2. Der Pflichtige kann tatsächlich einen Betreuungsbonus geltend machen. Die Höhe des Abzuges richtet sich nicht nach festen Pauschalen sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist insbesondere auf Alter, Betreuungsbedürftigkeit, Anzahl der Kinder sowie Umfang und Arbeitszeit des betreuenden Elternteils an. Dies schwankt von OLG zu OLG. Meines Erachtens dürften 200-300 € (auch 275) angemessen sein.

3. Es ist eine Gesamtversorgung von 20 % des Brutto zuzubilligen, wie der BGH bei Selbständigen anerkannt hat.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!


Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt Hinrichs

rahinrichs@gmx.de

Bitte beachten Sie: Diese Antwort gibt eine erste rechtliche Orientierung ! Die gebotene Lösung kann aufgrund der unverbindlichen Sachverhaltsdarstellung den abschließenden Rat eines Sie individuell betreuenden Rechtsanwaltes nicht ersetzen!

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