Guten Abend,
Unterhalt müssen Sie nur dann leisten, wenn Sie auch leistungsfähig sind. Wenn Ihr Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes liegt, schulden Sie auch keinen Unterhalt. Wie hoch Ihr Selbstbehalt ist, hängt von den Richtlinien des Oberlandesgerichtes ab, in dessen Bezirk Sie wohnen. Sie finden diese problemlos über jede Suchmaschine im Internet.
Zu Ihren Fragen:
1.
Die Eigentümergrundschuld ist für die Höhe einer etwaigen Unterhaltspflicht irrelevant. Sie hätten Sie ja genausogut löschen können.
2.
Problematisch ist sicherlich, daß zur Zeit offensichtlich ein Unterhaltstitel besteht. Wenn Sie nicht leistungsfähig sind, besteht dieser Titel trotzdem weiter. Wenn die Kindesmutter nicht bereit, auf diesen Titel zu verzichten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als eine sogenannte Unterhaltsabänderungsklage bei Gericht einzureichen. Das Gericht wird dann auf Ihren Antrag hin feststellen, daß Sie keinen Unterhalt schulden.
3.
Sie können natürlich auch nur das Vermögen angeben, das existiert. Wenn Sie keine weiteren Konten haben, können Sie auch dies nur angeben. Wenn das Jugendamt meint, daß weitere Konten bestehen, müßten man Ihnen diese nachweisen.
4.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, eine Abschrift des Hartz-IV-Antrages an das Jugendamt zu übersenden, da sich hieraus komplett die Vermögensverhältnisse ergeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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