Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Berechnung des Kindesunterhalts kann hier das hälftige Kindergeld vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden, da das Kind minderjährig ist und ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt. Das hälftige Kindergeld mindert insoweit den Barbedarf des Kindes. Rechtlich geregelt ist das in § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB
. Es kommt nicht darauf an, ob Ihnen über den Barunterhalt hinaus noch weitere Kosten für das Kind entstehen.
Ist das Kindergeld erhöht, weil ein nicht gemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird, kann das Kindergeld im Umfang der Erhöhung allerdings nicht abgezogen werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die rechtliche Situation ist von Ihnen gut geschildert worden.
Was ich bei dieser Sache noch nicht ganz verstanden habe ist warum der Barbedarf des minderjährigen Kindes erfüllt ist, wenn es bei einem Elternteil lebt und deshalb nur das halbe Kindergeld beansprucht wird. Mir fehlt sozusagen der logische bzw. mathematische Zusammenhang. Ich vermute es liegt an den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle.
Es wäre für mich sehr wichtig das zu verstehen um meine Gegenargumentation richtig zu formulieren.
Für die Beantwortung der Gegenfrage bedanke ich mich im voraus
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
der Barbedarf des Kindes ist nicht dadurch erfüllt, dass es bei einem Elternteil lebt. Derjenige, der das minderjährige Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht i.d.R. schon allein durch die Betreuungsleistungen. Für die Deckung des Barbedarfs des Kindes ist dann der andere, nicht betreuende Elternteil zuständig.
Das Kindergeld soll zum einen dem Kind, für das es gezahlt wird, zugute kommen und zum anderen beide unterhaltspflichtige Elternteile entlasten. Das Kindergeld ist für das Kind zu verwenden. Es hat zunächst einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds oder auf Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Könnte der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld nicht hälftig von dem Barbedarf (Tabellenbetrag) abziehen, würde - entgegen dem Zweck des Kindergeldes - nur der andere, das Kind betreuende Elternteil von seiner Unterhaltspflicht entlastet werden.
Der § 1612 b BGB
wurde übrigens Anfang 2008 durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz komplett geändert. Die alte Fassung sah in Absatz 5 vor, dass eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrags-Verordnung zu leisten. Eventuell bezieht sich die Argumentation Ihrer Ex-Frau noch auf diese alte Vorschrift? Diese Regelung gilt jedoch nicht mehr. Auch beim Mindestunterhalt wirkt sich das Kindergeld jetzt bedarfsmindernd aus.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin