Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sowohl Beiträge zur gesetzlichen (BFH-PR 2007, 99) als auch zur privaten (BGH, NJW 2007, 798
) Krankenversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind. Diese Ausgaben können daher als erhöhte Werbungskosten gegenüber der Familienkasse geltend gemacht werden. Diese Entscheidungen beruhen im Wesentlichen auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 (BVerfG, NJW 2005, 1923
), in dem festgestellt wurde, dass bei der Berechung der Freigrenze die Beiträge zur Sozialversicherung unberücksichtigt bleiben.
Sowohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, als auch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben Auswirkungen und Bindungswirkung auf die Rechtsprechung des gesamten Bundesgebiets. Die Finanzgerichte der Länder haben ihre Rechtsprechung den Entscheidungen der obersten Gerichte anzupassen.
Daher gehe ich davon aus, dass bei einem Rechtsstreit in Schleswig-Holstein die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dem entgegenstehen. Sollte das zuständige Finanzgericht abweichend entscheidet, so kann mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH gegen das Urteil vorgegangen werden.
Auch ist diese Rechtsprechung durch die Familienkassen bei ihrer Tätigkeit zu beachten. Bei von der Rechtsprechung abweichender Handhabung durch die Behörde haben Sie die Möglichkeit gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Insgesamt dürften Sie große Chancen haben einen Rechtsstreit gegen die zuständige Familienkasse zu gewinnen.
Ich empfehle Ihnen einen ortsansässigen Kollegen aufzusuchen und mit diesem dass weitere Vorgehen zu besprechen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Unter http://www.mandanteninformation.de/dienste/mdt/54023296DS/inhalt/texte/200605/t20060510.phtml
findet sich ein Urteil des Finanzgerichtshofes S-H, älter als das neue Urteil, aber offenkundig Basis für die Weigerung der Familienkassen, die KV-Kosten anzuerkennen. Hat das jetzt noch VORRANG vor dem BFG-URteil?
Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei Ihrer Vermutung, dass das genannte Urteil Basis für die ablehnende Haltung der Familienkasse ist dürften Sie Recht haben.
Dennoch ist die dort vertretene Auffassung wohl, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nicht zu halten. Dieser hat in einem durchaus vergleichbaren Fall entschieden, dass die Einkünfte bei der Berechnung um die Beiträge zur Krankenversicherung zu kürzen sind. Diese Grundsatzentscheidung ist sowohl von der Familienkasse als auch vom Finanzgericht Schleswig-Holstein zu beachten.
Gegen die gegen die Entscheidung der Familienkasse können Sie Einspruch einlegen. Sollte dieser abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit Klage vor dem FG Schleswig-Holstein zu erheben. Sollte dieses bei seiner bisherigen Auffassung bleiben müssten Sie ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen.
Die Entscheidung des BFH hat Vorrang vor der Entscheidung des FG Schleswig-Holstein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de