Sehr geehrte Ratsuchenden,
1.
Leider kann ich Ihnen kaum Hoffnungen dahingehend machen, dass Sie Ihr Anliegen gegenüber dem Träger des Kindergartens auf rechtlicher Basis werden durchsetzen können.
Auf der einen Seite steht Ihr absolut berechtigtes Interesse, keine Erziehungsmethoden zuzulassen, die der Entwicklung Ihrer Kinder abträglich sind. Dem entgegenzuwirken, sind Sie kraft Ihrer Personensorge nach §§ 1626 Abs. 1, Abs. 2
, 1629 Abs. 1 BGB
sogar verpflichtet.
Auf der anderen Seite haben Sie sich den Bedingungen eines Vertrages “unterworfen“, deren Abänderung Sie nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen verlangen können, und nur soweit eine Anpassung z.B. wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB
) überhaupt durchführbar ist.
Die Regelung, dass in dem Kindergarten für Kleinkinder Mittagsschlaf zwingend vorgesehen ist, entspricht nun mal einer gewissen Erziehungsdogmatik der katholischen Kirche, deren Geltung sich auch in den Betreuungsverträgen vorbehalten wird.
Soweit sich der Träger der Einrichtung darauf zurückzieht, dass nicht hinreichend Personal vorhanden sei, so können Sie zwar argumentieren, dass eine zeitweilige Unterbringung Ihres jüngeren Sohnes auch in der Gruppe der Älteren möglich ist. Hierauf haben Sie aber keinen Anspruch.
Mit anderen (harten) Worten: Ihr Vertragspartner kann nichts dafür, dass Ihre Kinder nach den vereinbarten Bedingungen nicht „ins Schema passen“.
Insoweit bleibt letztlich nur der Versuch, auf eine einvernehmliche (schnelle) praktische Lösung hinzuwirken.
2.
Gleichwohl müssen Sie den „Schlafzwang“ keinesfalls hinnehmen, schon gar nicht, wenn Ihr jüngerer Sohn so sehr unter den daraus folgenden Umständen leidet.
Meines Erachtens sind deshalb Sie, und nicht der Träger des Kindergartens zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Denn Ihnen kann weder ein vertragswidriges Verhalten vorgeworfen noch eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages unterstellt werden.
3.
Nach meiner ersten Einschätzung sollten Sie hier parallel zu weiteren Verhandlungen mit der kirchlichen Gemeinde, der Kindergartenleitung und dem Elternbeirat alternative Betreuungseinrichtungen aufsuchen, um möglichst bald die für Ihr Kind untragbare Situation beenden zu können.
Es tut mir wirklich leid, Ihnen hier keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können. Ich denke auch, dass die offizielle Einschaltung eines Rechtsanwalts nach außen hin in diesem Fall die Fronten eher verhärten könnte.
Gerne können Sie sich aber jederzeit bei mir oder einem meiner Kollegen (vor Ort) weiteren rechtlichen Rat einholen (zunächst im Rahmen der Nachfragemöglichkeit dieser Online-Beratung).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für Ihre recht ausführliche Antwort,
leider wurde eine Frage von Ihnen noch nicht beantwortet:
Kann der Träger wie geschildert den Vertrag einseitig auflösen,
sollten wir mit Rechtsanwalt & Gutachter um das Wohl unseres Kindes kämpfen?
In der Konzeption ist als oberster Punkt die strikte Einhaltung des BayKiBiG festgehalten worden.
Art.4 Abs.1
"Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kinder liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern;
Eltern im Sinn dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten.
Die Kindertageseinrichtungen und Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern dabei.
Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten."
Unsere ausdrückliche erzieherische Entscheidung ist das Kind nicht zum Mittagsschlaf zu zwingen.
In der Kindergartenordnung ist weiterhin lediglich von einer Mittagsruhe die rede,
die Art und Weise ist nirgends festgehalten.
Wir haben uns gemeinsam entschlossen für eine Grundsatzentscheidung zum Wohle aller kinder
auch über mehrere Instanzen zu kämpfen.
Es ist mit den pädagogischen Leitsätzen des Staatsministeriums unvereinbar wie mit
dem denkbar knappen Gut, unseren Kindern, umgangen wird. Auch die kat. Kirche hat dies zu akzeptieren.
Die von Ihnen beschriebene Erziehungsdogmatik ist in jeder Hinsicht hinfällig.
Einen Kindergartenwechsel lehnen wir ab.
Viele Grüße nach München
Familie B.
Sehr geehrte Ratsuchenden,
1.
Wie bereits in meiner Ausgangsantwort angedeutet, sehe ich auf Seiten der katholischen Gemeinde kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Bei Dauerschuldverhältnissen wie hier der Betreuungsvertrag ist gemäß § 314 BGB
eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher ist gegeben, wenn „dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann“.
Nachdem Sie hier nur Ihre Rechte als Eltern geltend machen, um Ihr Kind zu schützen, wird hier keine Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Anders kann dies sein, soweit Sie gegen den Schlafzwang nicht nur in Bezug auf Ihren Sohn, sondern auch auf die anderen Kinder vorgehen. Der Träger des Kindergartens wird sich dann wohl darauf berufen, dass das vertragliche Vertauensverhältnis zerstört ist.
2.
Natürlich wäre es mehr als wünschenswert, dass die Mittagsruhe freiwillig und entsprechend dem individuellen Schlafbedürfnis aller Kinder (im Rahmen des Durchführbaren) ausgestaltet wird. So sehen z.B. die Konzeptionen evangelischer Kindertagesstätten häufig vor, dass Kinder, welche in der Ruhezeit nicht eingeschlafen sind, sich anziehen und leise beschäftigen dürfen.
Allerdings sehe ich für Ihr Vorhaben, den Schlafzwang mit juristischen Mitteln insgesamt mit allgemeiner Wirkung zu Fall zu bringen, keine guten Aussichten.
Hier kommen auch die Belange der anderen Kinder und Eltern ins Spiel. Sicherlich wird es auch Kinder geben, die diese Phase der körperlichen Erholung dringend benötigen und somit Eltern, die auf einer Durchführung des Mittagsschlafs bestehen, auch wenn dies – wie Erziehung an sich auch – mit Zwang verbunden ist.
Die gesetzlichen pädagogischen Leitlinien werden nicht so weit auszudehnen sein, dass eine lückenlose Berücksichtigung der erzieherischen Entscheidungen aller Eltern gewährleistet sein muss, zumal wenn gegenläufige Interessen vorliegen.
Überlegen Sie bitte auch, dass Sie Ihrem Sohn mit einem Rechtsstreit über mehrere Instanzen hinweg nicht unbedingt Gutes antun, wenn er in diesem Zeitraum den Kindergarten weiter besucht. Deshalb sollten Sie meines Erachtens den Schwerpunkt auf eine einvernehmliche Lösung setzen, innerhalb derer speziell für Ihren Sohn aus dringenden medizinischen Gründen eine Ausnahme gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchenden,
1.
Wie bereits in meiner Ausgangsantwort angedeutet, sehe ich auf Seiten der katholischen Gemeinde kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Bei Dauerschuldverhältnissen wie hier der Betreuungsvertrag ist gemäß § 314 BGB
eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher ist gegeben, wenn „dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann“.
Nachdem Sie hier nur Ihre Rechte als Eltern geltend machen, um Ihr Kind zu schützen, wird hier keine Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Anders kann dies sein, soweit Sie gegen den Schlafzwang nicht nur in Bezug auf Ihren Sohn, sondern auch auf die anderen Kinder vorgehen. Der Träger des Kindergartens wird sich dann wohl darauf berufen, dass das vertragliche Vertauensverhältnis zerstört ist.
2.
Natürlich wäre es mehr als wünschenswert, dass die Mittagsruhe freiwillig und entsprechend dem individuellen Schlafbedürfnis aller Kinder (im Rahmen des Durchführbaren) ausgestaltet wird. So sehen z.B. die Konzeptionen evangelischer Kindertagesstätten häufig vor, dass Kinder, welche in der Ruhezeit nicht eingeschlafen sind, sich anziehen und leise beschäftigen dürfen.
Allerdings sehe ich für Ihr Vorhaben, den Schlafzwang mit juristischen Mitteln insgesamt mit allgemeiner Wirkung zu Fall zu bringen, keine guten Aussichten.
Hier kommen auch die Belange der anderen Kinder und Eltern ins Spiel. Sicherlich wird es auch Kinder geben, die diese Phase der körperlichen Erholung dringend benötigen und somit Eltern, die auf einer Durchführung des Mittagsschlafs bestehen, auch wenn dies – wie Erziehung an sich auch – mit Zwang verbunden ist.
Die gesetzlichen pädagogischen Leitlinien werden nicht so weit auszudehnen sein, dass eine lückenlose Berücksichtigung der erzieherischen Entscheidungen aller Eltern gewährleistet sein muss, zumal wenn gegenläufige Interessen vorliegen.
Überlegen Sie bitte auch, dass Sie Ihrem Sohn mit einem Rechtsstreit über mehrere Instanzen hinweg nicht unbedingt Gutes antun, wenn er in diesem Zeitraum den Kindergarten weiter besucht. Deshalb sollten Sie meines Erachtens den Schwerpunkt auf eine einvernehmliche Lösung setzen, innerhalb derer speziell für Ihren Sohn aus dringenden medizinischen Gründen eine Ausnahme gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt