Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst kommt es darauf an, ob der Kinderbetreuungsvertrag Regelungen für Ausfallzeiten enthäkt, und ob die Sorgeberechtigten das Rercht haben, die Beiträge für die Dauer von Ausfallzeiten abteilig zu mindern.
2.
Wenn dies nicht der Fall ist, ist zu differenzieren, ob es sich um eine Kita in privater oder in öffentlicher Trägerschaft handelt. Bei einem privaten Träger kann der Beitrag abteilig gemindert werden, wenn von der Kita die Gegenleistung, nämlich die Kinderbetreuung zeitweise nicht erbracht wird.
3.
Bei Kitas in öffentlicher Trägerschaft stellt sich die Rechtslage anders dar.
Beiträge für Kitas in öffentlicher Trägerschaft sind sozialrechtliche Abgaben eigener Art, für die das sog. Äquivalenzprinzip nicht gilt. (§ 6 Satz 2 des Kita-Gesetzes von Baden-Württemberg verweist wegen der Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger von Kindertagesstätten auf die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg. Dessen § 19 verweist
zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Nach dieser Virschrift sind für die Inanspruchnahme von der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.)
Die Gerichte haben entschieden, dass zwar die Kostenbeitragspflicht nach § 90 Abs. 1 SGB VIII die Inanspruchnahme des Leistungsangebots voraussetzt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Kostenbeitrag nur für Tage erhoben werden kann, an denen für das Kind das Leistungsangebot im Einzelnen wahrgenommen wurde. Denn die zu erbringende Leistung, die nach § 90 Abs. 1 SGB VIII angeboten wird, wird nach der Zielsetzung, die sich aus den §§ 22 bis 24 SGB VIII bzw. § 2 KitaG-BaWü ergibt, nicht aber nach dem konkreten Leistungsumfang bestimmt. Demnach ist der Beitrag grundsätzlich gerechtfertigt, wenn das in den vorgenannten Vorschriften genannte Förderangebot für Kinder in Kindertagesstätten durch Inanspruchnahme eines vorgehaltenen Kita-Platzes erfolgt, im Fall der Kinder der Kläger durch Inanspruchnahme eines Kinderhortplatzes. Mithin darf der Betreiber der Kita auch unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungstagen einen pauschalierten Eltern- bzw. Verpflegungskostenbeitrag verlangen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2009 - Az.: 7 A 10431/09.OVG, veröffentlicht in Datenbank juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2012 - Az. 12 A 1426/12; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. Juli .2016 - At.: 4 K 123/16.NW, Randnummer 30.)
Das VG Neustadt a.d.W. entschied in dem zitierten Urteil, dass nicht einmal eine streikbedingte 14-tägige Ausfallzeit in einem Monat eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt (a.a.O., Randnummern 33 ff.). Diese Rechtsprechung wird damit gerechtfertigt, dass die von den Eltern zu zahlenden Beiträge nicht einmal annähernd kostendeckend seien, so dass das Äquivalenzprinzip von Leistung und Gegebleistung nicht gelte.
Nachfolgend verlinke ich Ihnen den Text der zitierten Entscheidung des VG Neustadt a.d.W.
https://openjur.de/u/2221592.html
Wenn sich die Kita in öffentlicher Trägerschaft befindet, haben Sie daher keine Möglichkeit, eine Herabsetzung der Beiträge trotz der Ausfallzeiten zu verlangen.
4.
Eine staatliche Entschädigung für Verdienstausfall von erwerbstätigen Personen wegen Corona-bedingter Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt nur, solange vom Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist (§ 56 Absatz 1 a Nr. 1 Infektionsschutzgesetz). Dies ist jedoch seit dem 24.11.2021 nicht mehr der Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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