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Kinderbetreuungskosten bei Weiterbildung §§77,80 nur anteilig ausgezahlt?

16. Dezember 2010 18:30 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:56

Hallo,

ich mache eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme mit von der ARbeitsagentur bewilligtem "Bildungsgutschein". Ich habe drei Kinder, eines davon ist schwer pflegebedürftig und bin alleinerziehend.
Die Weiterbildungsmaßnahme bezieht sich auf einen ganztägigen Lehrgang in der Woche in den Abendstunden,anders kann ich es leider nicht einrichten, daher bekomme ich kein Arbeitslosengeld für diese Maßnahme. Man sagte mir aber, ich bekäme dafür für jedes Kind 130 Euro Kinderbetreuungskosten pauschal ausgezahlt.

Der Bewilligungsbescheid des AA schreibt nun aber im Wortlaut "es werden Betreuungskosten für drei Kinder gezahlt. da eine Privatperson die Kinderbetreuung übernimmt,können die Kosten nur für die tatsächlichen Maßnahmetage übernommen werden. drei Kinder*30Tage*130,00€/30 ergibt 390,00, monatlich erhalte ich also 48,75 Euro Betreuungsgeld statt der "pauschal 130 Euro" wie vorher beschrieben.

Damit komme ich überhaupt nicht zurecht und hätte mir diese Maßnahme so nicht leisten können.


Meine Frage: Kann ich dagegen erfolgreich Einspruch erheben und inwiefern kann das Arbeitsamt das Wort "pauschal" hier zu meinen Ungunsten ersetzen gegen "anteilig"? Ich finde darüber nichts im Internet.

Vielen Dank für eine Antwort!

16. Dezember 2010 | 19:26

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, machen Sie eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III , die Ihnen bewilligt w

Sie schreiben zwar weiter, dass Sie für diese Maßnahme kein Arbeitslosengeld erhalten, da es sich um "einen ganztätigen Lehrgang in der Woche in den Abendstunden" handelt, was etwas verwirrend ist, da ein Lehrgang ja entweder ganztätig oder in den Abendstunden stattfindet. Ich gehe aber ausweislich der Überschrift davon aus, dass Ihnen eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 ff. SGB III bewilligt wurde. Ggf. erhalten Sie auch Leistungen nach dem SGB II.

Wenn dann aber eine Betreuung der Kinder notwendig ist, weil sie z.B unter 14 Jahre alt sind oder aber pflegebedürftig sind und Sie die Kinder nicht selbst oder durch Ihre Familie sicherstellen können, haben Sie einen Anspruch auf pauschal EUR 130,00 gemäß § 83 SGB III . Hierbei haben die Behörden nur ein Auswahlermessen, d.h. können entscheiden ob Sie Ihnen das Betreuungsgeld zahlen, nicht aber in welcher Höhe. Dieses ist pauschal auf EUR 130 festgelegt. Hierzu gibt es auch schon einige untergerichtliche Urteile, etwa

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. November 2006 - S 102 S 4364/06, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, L 28 AS 1076/07 ; Rn. 20, VG Bremen S3 K 2051/08.

Sie sollten daher einen örtlichen Anwalt aufsuchen, der sich mit Sozialrecht befasst und bereit ist auf Beratungshilfe (dem früheren Armenrecht) zu arbeiten und den Widerspruch einzulegen. Von einer Selbstvertretung rate ich in dieser komplexen Frage ab.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2010 | 19:39

Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

herzlichen Dank für Ihre umgehende und informative Beartbeitung meiner Frage.

Ich habe mich etwas mißverständlich ausgedrückt: Der Lehrgang ist einmal in der Woche und geht bis in die Abendstunden hinein, so muss es lauten. Ich bin also von morgens bis abends um halb elf unterwegs. Aus pflegetechnischen Gründen kann ich keine komplette Vollzeitweiterbildung in Anspruch nehmen, wobei in diesem Falle ja Kindergartenkosten ohne weiteres übernommen werden. Meine Weiterbildung kostet mich aber betreuungstechnisch einfach mehr als 48,75 Euro monatlich, verständlich.

Leistungen zur Grundsicherung beziehe ich nicht und möchte es ja auch gerade verhindern durch mein Bemühen!

Ich werde einen Anwalt aufsuche, so wie Sie mir geraten haben und gehe davon aus, dass ich mich mit dem Wort "pauschal" also nicht vertan habe.

Viele Grüße und eine freundliche Weiterempfehlung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2010 | 21:56

Sehr geehrte Fragestellerin,

danke für die Klarstellung, jetzt verstehe ich das besser. Wie Sie insbesondere dem von mir zitierten Urteil des VG Bremen entnehmen können, dürfen die Betreuungskosten nicht nur auf die Tage beschränkt werden, an denen Ihr Lehrgang stattfindet, sondern es sind pauschal EUR 130,00 zu zahlen.

ANTWORT VON

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