Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihre Kinder könnten wegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
nicht mehr als zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zugehörig angesehen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen und Einkommen bestreiten können. Maßgeblich hierfür ist der Bedarf minderjähriger Kinder bis 14 Jahre, der über § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II
60% der Regelleistung für Erwachsene beträgt. Hinzu kommen noch anteilig die Kosten für Unterkunft und Heizung. Kindergeld und Kinderzuschlag zählen zum Einkommen des Kindes, ebenso der vom Vater zu bezahlende Unterhalt. Deshalb ist es grundsätzlich möglich, dass die Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden können.
Die Erfolgsaussichten für einen möglichen Widerspruch können ohne Einsicht in die Akten der ARGE nicht abschließend beurteilt werden. Auch kann bis dann nicht nachvollzogen werden, wie dort die € 864 berechnet werden.
Ich rate Ihnen deshalb, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen. Sie sind auch berechtigt, einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen, gegen den Sie (bei einer Eigenbeteiligung von € 10) weiter betreut werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Erst einmal vielen Dank für ihre Antwort.
Die 864,-€ entstehen aus dem Unterhalt, den mein Sohn seit seinem 6. Lebensjahr mehr bekommt (16 Monate x 54,-€).
Genau diesen Betrag will die ARGE von mir zurückfordern, obwohl mein Sohn keinerlei Leistungen bezieht, da meine Kinder nachweislich aus der Bedarfsgemeinschaft gestrichen wurden und nur mir Leistungen zustehen. Ich sollte mich jetzt zu dem Fall äussern, bevor die ARGE einen Verwaltungsakt erlässt. Nur weiss ich nicht, ob ein Widerspruch denn Erfolg haben würde oder ob ich die 864,-€ zahlen muss?
Sollte ich Ihrer Meinung nach einen Widerspruch einlegen oder kann die ARGE das Geld meines Sohnes einfordern?
Für Ihre Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar!!!!
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern zu Unrecht Leistungen für Ihren Sohn ausbezahlt worden sein sollten, wäre die ARGE zur Rückforderung der entsprechenden Beträge berechtigt. Dies kann ohne Akteneinsicht aber nicht abschließend beurteilt werden. Aufgrund der Kostenfreiheit im Sozialrecht kann ein Widerspruch aber ohne Risiko eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt