Sehr geehrte Fragestellerin,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Das Kind muss nicht gesondert in Deutschland angemeldet werden. Allerdings müssen Sie generell die örtlichen Meldegesetze beachten. Hierzu kann ich ohne weitere Angaben keine Aussage machen.
Zu 2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur, wenn noch ein gültiges Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht. Der Anspruch auf Elterngeld besteht mindestens in Höhe von EUR 300,00. Voraussetzung ist weiterhin, dass ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland besteht.
Zu 3) Hierzu kann ich ohne weitere Angaben keine rechtliche Beurteilung abgeben. Werden Sie wieder erwerbstätig sein, sich arbeitslos melden etc.? Wie sind Sie denn derzeit versichert?
Zu 4) Kindergeld bzw. Kinderzulage kann nur einmal gewährt werden.
Zu 5) Auch hierzu kann ich ohne weitere Angaben keine Aussage treffen. In welcher Hinsicht
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin