Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:
1.
Nein; Eigentümer ist, wer das Fahrzeug durch Einigung und Übergabe vom bisherigen Eigentümer übertragen bekommen hat. Wenn B Käufer war, ist er vermutlich auch Eigentümer geworden; die Umstände sind im Einzelfall zu klären. Wer das Fahrzeug versichert, ist eigentumsrechtlich irrelevant.
2.
Ja, da er Versicherungsnehmer ist.
3. + 4.
Höchst fraglich, dass hier kein Vertrag vorliegen soll. A hat das Fahrzeug des B sicherlich nicht aus eigenem Antrieb versichert, sondern vermutlich in Absprache mit B und für B. Eine solche Vereinbarung ist mündlich wirksam. Vorbehaltlich näherer Klärung der Umstände gehe ich davon aus, dass B verpflichtet ist, A die Versicherungsbeiträge zu erstatten.
5.
Nein.
6.
Siehe 3. + 4.; die Hingabe eines Schlüssel kann unter Umständen als schlüssige Willenserklärung aufgefasst werden. Welchen Inhalt diese Erklärung hat ist anhand der Gesamtumstände zu klären. Eine Zustimmung zur Erstattung von Aufwendungen für das Fahrzeug halte ich aus der Ferne für konstruiert und lebensfremd.
7.
Bei falschen Angaben bei Vertragsschluss kann der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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