Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für das fahrlässige Fahren ohne Versicherungsschutz sieht § 6
Pflichtversicherungsgesetz einen Strafrahmen bis 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Zudem ist davon auszugehen, dass auch eine Geldstrafe ausgesprochen wird bis max. 180 Tagessätzen. DIe Höhe des Tagessatz richtet sich nach Ihrem EInkommen.
Nach Ihrer Schilderung dürfte die Begehung allerdings auch vorsätzlich erfolgt sein, was zu einer höheren Straße führen kann; als EIgentümer droht IHnen auch der Entzug des Motorrads.
Schließlich können auch bis zu sechs Punkten im Fahreignungsregister eingetragen werden.
Wegen der Kürze der Strecke (Probefahrt) und dem Fehlen vorheriigen EIntragungen können SIe allerdings hoffen, dass es bie Ihnen nicht zu der Höchststrafe kommt. Zudem ist die Frage, ob man durch geschicktes Verhandeln, die Veruteilung wg vorsätzlicher Begehung noch verhindern kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich hatte mir einen kurzen Hinweis aus der Praxis erhofft, wie allgemein mit solchen Sachverhalten (hier: kurze Probefahrt direkt am Wohnort) im Hinblick auf das Strafmaß umgangen wird.
Auch hätte ich mir eine ganz kurze Erläuterung gewünscht, wann von Fahren ohne Zulassung und wann von Fahren ohne Versicherungsschutz die Rede ist.
Können Sie dazu etwas sagen?
Besten Dank im Voraus, freundliche Grüße
Dann hätten Sie das ja auch gleich so schreiben können.
Ihre Frage: "Was erwartet mich schlimmstenfalls?" habe ich aber wohl beantwortet.