Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Keine Ahnung

24. März 2015 12:06 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von


13:59

Letzte Woche wurde ein EU Führerschein beantragt in Deutschland.

Nun meint das Strassenverkehrsamt folgendes:

Auf Grund einer Führerschein- resp. Fahrsperre von 2005 (für ein Jahr), könne man den Führerschein nicht aushändigen. Es wurden die Unterlagen vom Gericht angefordert.

Grund für das Fahrverbot von 2005:

Trunkenheit am Steuer (ohne Führerschein, also es hat keinen Führerscheinentzug gegeben)

Meine Frage:

Mein Führerschein wurde 2009 im Ausland erworben. Einen deutschen Führerschein besass ich nie, ist die Herangehensweise vom Strassenverkehrsamt gesetzeskonform? Schliesslich ist die Angelegenheit 10 Jahre her und die Sperre ist seit 9 Jahren nicht mehr gültig.

Dürfen die mir den Führerschein verweigern oder einen MPU Test anordnen?

Der Führerschein wurde per Express bestellt, kann ich die Gebühren für den Expresszuschlag zurückverlangen?

24. März 2015 | 12:43

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die strafrechtliche Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis samt Sperre ist vom Handeln der Verwaltungsbehörde zu unterscheiden, denn der Ablauf der Sperrfrist bedeutet ja nicht, dass Ihnen dann die Fahrerlaubnis wieder oder neu erteilt werden muss.

Ob Sie eine positive MPU vorlegen müssen, hängt davon ab, mit welchem Blutalkoholgehalt die Straftat begangen worden ist – ab 1,6 Promille ist die MPU zwingend, darunter aber auch möglich, z.B. bei Wiederholungstat.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 befindet sich noch im Fahreignungsregister, denn die Tilgungsfrist von 10 Jahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG beginnt gemäß § 29 Abs. 5 StVG erst mit Neuerteilung, spätestens 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen, weshalb Tilgungsreife wohl erst im Jahr 2020 eintreten wird.

Außerdem wäre zu prüfen, ob die Umstände der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den EU-Staat dergestalt waren, dass sie in Deutschland anerkennungspflichtig sind, Sie also insbesondere nachweislich 180 Tage im Ausstellerstaat wohnhaft und nicht nur „gemeldet" gewesen sind.

Die Gebühren für die Expressbestellung sind höchstens bei einem rechtswidrigen Vorgehen der Behörde ersetzbar, wobei zu prüfen wäre, warum nicht der reguläre Postweg gewählt werden konnte.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Beantragung von Akteneinsicht und der weiteren Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2015 | 13:01

Besten Dank für Ihre Antwort.

Darf die Behörde die Akten vom Gericht trotzdem verwerten (Mehrfachverwertung) ? Die Sache ist nicht mehr im Strafregister eingetragen. Verwertungsverbot § 51 BZRG ?

Sollte ich mich da zu entschliessen in die Schweiz zu ziehen, darf ich dann in Deutschland fahren? Oder habe ich quasi ein generelles Fahrverbot in Deutschland?

Ich habe 10 Jahre in der Schweiz gelebt. Daher ist die Erteilung der Fahrerlaubnis selbstverständlich rechtmässig.

Es geht ja nicht um eine Neuerteilung sondern um eine Umschreibung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2015 | 13:59

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Das Fahreignungsregister wird unabhängig vom Bundeszentralregister geführt. Selbst wenn im BZR längst keine Eintragung geführt wird, kann sie noch im FAER erscheinen. Dabei handelt es sich auch nicht um einen Verstoß gegen das BZRG - § 51 BZRG bezieht sich auch nur auf das BZR.

Gerade hier in der Grenzregion zur Schweiz ist eine Konstellation wie bei Ihnen häufig. Da es sich bei der Schweiz gerade nicht um einen EU-Staat handelt, gelten hier andere Regeln. Wem die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden ist, hat oft kein Recht darauf, dass seine Schweizer Fahrerlaubnis anerkannt wird, solange er nicht seine Eignung nachweist. Es besteht das Risiko einer Verfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG , egal ob der Wohnsitz in Deutschland oder in der Schweiz liegt. Ob aber die MPU verlangt werden kann, hängt von den Hintergründen der Entziehung ab (siehe oben).

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER