Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt.
Ich gehe davon aus, dass hier zwei verschiedene Behörden am Werk sind.
Zunächst ist die Bußgeldstelle als Vollstreckungsbehörde des Fahrverbotes für die Verwahrung und Wiederaushändigung des Führerscheines während / am Ende des Fahrverbotes zuständig. Im Regelfall müsste ihm mithin der Führerschein am 05.02.2007 von dort aus wieder ausgehändigt werden.
Da Ihr Freund unter dem Einfluss von, augenscheinlich aktivem, THC ein Fahrzeug geführt hat, ist bzgl. der MPU-Aufforderung, die von Seiten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erhoben worden sein dürfte, grundsätzlich die Aufforderung zu einer MPU nach den §§ 11, 14 FeV dann zulässig, wenn auf regelmäßigen Konsum zu schließen ist und fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftafhrzeuges festgestellt wurde.
Dies lässt sich durch die festgestellten Abbauprodukte im Blut, insbesondere die Menge des gefundenen THC-COOH, feststellen.
Ist keine regelmäßige Einnahme nachweisbar, so besteht keine rechtliche Grundlage für die anordnung einer MPU. In diesem Fall dürfte lediglich ein ärztliches Gutachten zur Abklärung der Konsumform und -gewohnheiten, angeordnet werden.
Weiter gehe ich davon aus, dass in dem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde stand, dass im Falle der Nichtbeibringung die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Dies bedeutet im Tenor, dass er, zumindest bis eine entsprechende Entzugsverfügung durch die Stadt zugestellt wird, ihm nach Ablauf des Fahrverbotes das Führen von Kraftfahrzeugen zunächst wieder gestattet ist.
Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion um mir, soweit Ihnen bekannt, die festgestellten Blutwerte mitzuteilen, sowie den wesentlichen Inhalt des fahrerlaubnisbehördlichen Schreibens, mitzuteilen. In Unkenntnis dieser beiden Fakten ist eine zutreffende Antwort, außerhalb der o.g. Ausführungen, nur schwer möglich.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen, sowie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
02.02.2007 | 10:28
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hier ein Auszug des Schreibens:
"Aufgrund des anzunehmenden gelegentlichen Konsums von Canabis und der gezeigten fehlenden Trennungsfähigkeit von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr bestehen Bedenken an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Nach§46 in Verbindung mit §§11,14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) fordere ich sie auf, unverzüglich ein medizinisch-psychlogisches Gutachten einer amtlich anerkanten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, damit zu folgener Fragestellung entschieden werden kann, ob ihre Eignung zum Führen vun Kraftfahrzeugen noch gegeben ist:
Ist zu erwarten , dass der Untersuchte zukünftig ein KFZ unter dem Einfluss berauschender Mittel führen wird bzw. liegen als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor , die das sichere Führen
von KFZ in Frage stellen ?"
Die damals festgestellten Werte:
Thc 1,7ng
Carbonseure 14,4 ng
Es ist noch zu erwähnen, dass er vorher noch nie auffällig geworden ist.
Für eine weitere Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.02.2007 | 11:13
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Zunächst muss ich meine obige Aussage dahingehend korrigieren, dass es nicht heissen muss "regelmäßiger Konsum und fehlendes Trennungsvermögen"" sondern vielmehr "gelegentlicher Konsum und weitere Auffälligkeiten". Ich bitte das Versehen zu entschuldigen. Bei regelmäßigem Konsum wäre die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen, da die Eignung in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Die mitgeteilten Werte sprechen in der Tat für den gelegentlichen Konsum von Cannaboiden. Im Falle Ihres Freundes tritt allerdings hinzu, dass aktives THC i.H.v. 1,7 ng festgestellt wurde. Hier wird sodann auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Autofahren geschlossen und eröffnet den Weg zur Anordnung einer MPU gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dem Probanden eine angemessene First zur Beibringung der MPU gewährt werden muss. Diese ist regelmäßig im Bereich bis zu 3 Monaten anzusiedeln.
Der zitierten Textstelle ist nicht zu entnehmen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, so dass von hieraus momentan von seiner fortdauernden Berechtigung auszugehen ist, Fahrzeuge (nach Ende des Fahrverbotes) im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zur Klärung dieser Frage stelle ich anheim, mir die Anordnung per Telefax zukommen zu lassen, um Ihnen diese Frage zu beantworten.
Ihrem Freund ist zunächst dringend zu raten, jedweden Konsum einzustellen, um ein vollständiges Verschwinden aller Abbauprodukte zu bewirken. Bringt Ihr Freund das geforderte Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist bei, so wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt