Sehr geehrte Ratsuchende,
gegen das Schreiben Ihres Arbeitgebers können Sie sich durchaus zur Wehr setzen:
Nachdem bei Ihnen die Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche im Arbeitsvertrag festgelegt ist, kann der Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit nur durch Änderungskündigung herbeiführen. Das an Sie gerichtete Einschreiben wird wohl also solche Änderungskündigung zu verstehen sein (gerne können Sie mir das Dokument im Rahmen der Nachfragefunktion als Upload zukommen lassen).
Gemäß dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) darf der Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit ohne Ausnahmegenehmigung der obersten Arbeitsschutzbehörde des Landes ohnehin nicht kündigen und auch keine Änderungskündigung aussprechen.
Eine Änderungskündigung zur Verringerung der Arbeitszeit ist außerdem nur gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Gründe hierfür vorliegen, diese muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen. Der Umstand allein, dass Ihr Arbeitgeber in der Zwischenzeit neue Kolleginnen eingestellt hat, wird als dringender betrieblicher Grund nicht ausreichen; hat er diese Kolleginnen ersatzweise wegen des Ruhen Ihres Arbeitsplatzes angestellt, darf er diese Arbeitnehmer nicht Ihnen gegenüber bevorzugen (er hätte diese auch befristet für die Dauer der Elternzeit einstellen können).
WICHTIG:
Gegen eine Änderungskündigung können Sie nur gerichtlich und nur innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung vorgehen, siehe § 4 KSchG
.
Ich empfehle Ihnen, sich hierzu umgehend an einen Kollegen vor Ort zu wenden, Sie können das Kündigungsschutzverfahren aber auch ohne Rechtsanwalt selber betreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Super vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich schicke Ihnen den Arbeitgeber Nachtrag mit, wenn das hier funktioniert. Wie verhalte ich mich? Ist das eine Änderungskündiging ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
das von Ihnen per E-Mail an mich übersandte Schreiben Ihres Arbeitgebers ist doch noch keine Änderungskündigung, sondern nur ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags. Dieses sollten Sie natürlich nicht unterschreiben, im Übrigen müssen Sie momentan nichts unternehmen. Nach dem Ende der Elternzeit können Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, zu unveränderten Bedingungen. Wenn Sie dann eine Änderungskündigung oder überhaupt eine Kündigung erhalten - womit zu rechnen ist - wissen Sie, was zu tun ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt