Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie bereits 7 Jahre in einem Betrieb beschäftigt sind, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 622 Abs.2 Nr. 2 zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur ausnahmsweise einzelvertraglich vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer z.B. nur als Aushilfe vorübergehend eingestellt worden sind oder tarifvertragliche Regelungen einschlägig sind.
Da der Vorvertrag niemals unterschrieben worden ist, ist dieser nicht wirksam zu stande gekommen. Mit dem Arbeitsbeginn haben Sie allerdings ein faktisches Arbeitsverhältnis geschlossen, so dass sich der Arbeitgeber nicht auf die nachteiligen Bestimmungen des Vorvertrages berufen kann.
Im Übrigen muss ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden sein. Auch ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Im Übrigen ist ein Wettbewerbsverbot dann unwirksam, wenn es das Berufsleben des Arbeitnehemers unangemessen benachteiligt oder der Arbeitgeber ordentlich kündigt oder keine Abfindung vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen,
Marcus Glatzel, Rechtsanwalt