Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
1. Offenbar sollen Sie nur bei Bedarf nach alleiniger Entscheidung des Arbeitgebers eingesetzt und damit auch bezahlt werden (offenbar auf Stundenbasis). Diese Regelung ist möglich – aber sicherlich in vielen Fällen wenig sinnvoll. Mit den Ausnahmen des § 10 und der Öffnung des § 11 ist wegen § 9 ArbZG
ein Einsatz an Sonn- und Feiertagen unzulässig. (Nachzulesen unter: http://bundesrecht.juris.de/arbzg/ )
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang aber, warum von Jahresgehalt gesprochen wird.
Wenn Sie ein Jahresgehalt erhalten und diese Klausel verwenden, werden Sie im Rahmen des ArbZG eingesetzt werden können – also bis zur Vollzeit.
2. Die Formulierung an sich dürfte zulässig sein. Allerdings ist Sie so nicht zulässig, weil eine Karenzentschädigung nicht versprochen wurde.
3. Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen durch Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Dagegen sind längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbar und es sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber daran gebunden.
Sicherlich ist die Vertragsstrafe nur eine Mindestregelung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes wäre aber möglich.
Ich rate dringend, den ganzen Vertrag prüfen zu lassen, da eine verlässliche Aussage für Sie auf Grund der kurzen Auszüge nicht gewährleistet werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil die gesamten weiteren Umstände des Vertrages und der Arbeitsstelle nicht bekannt sind.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung. Besonders zum Thema Karenzentschädigung und Vertragsstrafe werde ich die ausführliche Beratung eines befreundeten Anwaltes einholen.
Gerne möchte ich allerdings zum Thema Arbeitszeitregelung noch einmal nachhaken:
bei dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine Vollzeitstelle. Diese bzw. die für diese Stelle abzuleistende Arbeitszeit ist meiner Meinung nach mit dem oben angegebenen Passus allerdings überhaupt nicht klar festgezurrt, oder?
Guten Morgen,
offenbar soll eine Art Arbeitszeitkonto geführt werden. Allerdings müsste dann eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit angegeben werden. Ansonsten verbliebe es wohl bei der gesetzlichen Höchstgrenze von 48 Wochenstunden, die vom Arbeitgeber ausgeschöpft und nach belieben verteilt werden.
Im Ergebnis halte ich die Regelung für wenig klar und nachteilig für Sie.