In meinem Haltergemeinschaft Einstellervertäg habe ich festgehalten:
„Der Einsteller hinterlegt eine Sicherheit in Höhe einer Monatsvergütung, diese wird nicht wieder ausbezahlt sondern mit dem letzten Einstellmonat verrechnet."
Kündigungsfrist:
„Grundsätzlich ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden.
Nun meine Frage:
Muss ich bei Verkauf eines Einstellpferdes die Kaution zurückzahlen (auszahlen) und ist eine Kündigung per WhatsApp Rechtskräftig die aber zum Regulären Kündigungsfdatum ( mit dem 1 Monat Kündigungsfrist) 01.04.22 ausgestellt wurde mit der Aussage Fristgerecht und nicht das Datum des Auszuges des Pferdes 23.02.22 angegeben wurde (was dann ja einer Außerordentliche Kündigung wäre) oder?
das Gesetz sieht für die Kündigung von Einstellerverträgen keine besondere Form vor, da die Rechtsprechung diese als Verwahrverträge ansieht.
Soweit der Vertrag also ebenfalls keine besondere Form vorsieht, kann auch eine Kündigung per WhatsApp erfolgen.
Die Kaution ist zurückzuzahlen, wenn keine Verrechnung -wie im Vertrag vorgesehen- vorgenommen wurde.
Insoweit muss der Verwahrer überprüfen, ob der Betrag für den letzten Monat einging.
War dies der Fall, muss die Kaution ausgekehrt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller9. März 2022 | 21:29
Vielen Dank für ihre Antwort.
Also habe ich das richtig verstanden. Das wenn ein Einsteller sein Pferd Verkauft, das ich auf meinen Kosten sitzenbleibe da ich ihn ab Auszug des Pferdes
zB. 15.02. die Restmiete für 16.-28.02 und die Kauton (die laut Vertrag nicht ausbezahlt sondern nur verrechnet wird) erstatten muss wenn er für Feb. die Stallmiete Bezahlt hat?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. März 2022 | 22:52
Sehr geehrter Fragesteller,
der Einstellervertrag wird nur durch schriftliche Kündigung beendigt, nicht durch Verkauf des Pferdes oder Auszug.
Deshalb muss die Einstellgebühr bis zum Ende des Vertrages bezahlt werden.
Die Kaution kann nur verrechnet werden, wenn die letzte Gebühr für den letzten Monat nicht bezahlt wurde.
So verstehe ich Ihre Vereinbarung.
Deshalb bleiben Sie auch nicht auf den Kosten sitzen.
Notfalls müssen Sie den Einsteller darauf hinweisen, dass es nicht einfach per Verkauf/Auszug geht und höchst notfalls müssen Sie fehlende Gebühren einklagen.