Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da die Abweichung des Lacktons einen Sachmangel darstellen kann, können Sie ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, §§ 434
, 437
, 439
, 440 S. 2 BGB
.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Neufahrzeug einen Schaden erlitten hat, den Sie ggf. bei einem Weiterverkauf angeben müssen, erscheint eine Minderung gemäß § 441 BGB
denkbar, wobei die Höhe des Minderungsbetrages im Sinne von § 441 Abs. 3 BGB
erst in Kenntnis des Schadensumfangs angegeben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
18. Mai 2020
|
13:16
Antwort
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