Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Dann ist doch nach dem neuen Recht auch kein Reisevertrag zustande gekommen, oder?
Wenn Sie den Button nicht betätigt, sondern sich ausgeloggt haben, ist auch kein Vertrag zustande gekommen. Der Sinn der Buttonlösung ist, dass ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr noch einmal deutlich darauf hingewiesen wird, dass er bei weiterem Vorgehen einen Vertrag schließen wird. Die Schaltfläche für die Bestellung muss daher mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Wenn der Bestellvorgang daraufhin abgebrochen wird, kommt kein Vertrag zustande.
2. Zumindest hätte ich ein Widerrufsrecht nach § 355, da es ein Fernabsatzgeschäft wäre, oder?
Sollte dennoch ein Vertrag zustande gekommen sein, was nach Ihren Angaben aber auszuschließen ist, hätten Sie ein Widerrufsrecht gem. §§ 312d Abs. 1 S. 1
, 355 BGB
. Der Vertrag könnte somit binnen 14 Tagen widerrufen werden. Die Frist beginnt jedoch nicht, bevor der Unternehmer Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert hat. Der Unternehmer müsste also zunächst den Abschluss des Vertrages bestätigen und Sie über Ihr Widerrufsrecht belehren. Sollten Sie selbiges nicht erhalten haben, können Sie weiterhin davon ausgehen, dass Sie keinen Vertrag geschlossen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss meine Antwort von heute Nachmittag korrigieren. Nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB
finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Dies bedeutet, dass Sie entgegen meinen Angaben kein Widerrufsrecht hätten. Ich gehe nach Ihren Angabe aber weiterhin davon aus, dass schon gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Eine Buchungsbestätigung hätten Sie sonst in jedem Falle bekommen sollen.
Bitte entschuldigen Sie meinen Fehler.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin