Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt: Die Grundforderung schulden Sie aufgrund des von Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrages. Da Sie Vorkasse vereinbart haben, schuldet der Verkäufer noch keine Leistung, so dass von Seiten des Verkäufers keine Vertragsstörung zu erkennen ist.
Die Inkassokosten schulden Sie auf Verzug, wobei ich davon ausgehe, dass Sie ordnungsgemäß gemahnt wurde und Ihnen eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt wurde. Inkassokosten sind bis zu der Höhe der angemessenen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu erstatten. Dieser Rahmen ist mit den genannten Beträgen gewahrt.
Ich empfehle Ihnen, den geforderten Betrag zu zahlen. Im Gegenzug können Sie dann wenigstens noch die bestellte Ware heraus verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und bedaure, Ihnen keine anderslautende Antwort geben zu können.
Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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