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Kassendifferenz selber ausgleichen?

23. Juni 2011 16:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Muss ich als Kassiererin für eine Kassendifferenz haften, wenn keine Mankoregelung im Arbeitsvertrag besteht?

Ohne Mankoregelung im Arbeitsvertrag haftet ein Arbeitnehmer nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Diese kann vorsätzlich oder fahrlässig sein. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Dies muss im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Im vorliegenden Fall liegt vermutlich nur leichte Fahrlässigkeit vor, da die Kassensysteme unsicher sind und die Kassiererin alles getan hat, um Missbrauch zu verhindern. Daher muss sie nicht für die Differenz haften.

Folgender Fall:
Ich arbeite als Verkäuferin mit Kassiertätigkeiten. Vor ca. 1 ½ Monaten hatte ich nach Abschluss der Kasse eine Minusdifferenz von 200 Euro. Zu dem Kassiersystem gibt es folgendes zu sagen.
Es gibt nur eine Kasse. Bei jedem Wechsel der Kasse wird ein Kassensturz gemacht und die evtl. entstandene Differenz wird schriftlich mit Uhrzeit festgehalten. Jeder Mitarbeiter hat aber eine eigene Kassiererkarte über die er sich nach einem Kassensturz anmeldet.
Als ich die Kasse übernommen habe, war ein Differenz von 0,00 Euro in der Kasse. Abends nach Ladenschluss, als ich die Kasse abrechnete, war die oben genannte Minusdifferenz in der Kasse.
Dazu zu sagen gibt es, dass es eine Karte gibt mit der man trotzdem ins Kassensystem kommt und auch kassieren kann. Diese trug an jenem Tag meine Chefin.
Mittlerweile habe ich aber festgestellt, dass man mit jeder anderen Kassiererkarte in das Kassensystem kommt ohne das angezeigt wird, dass sich jemand anderes an der Kasse befindet. Zwischendurch gab ich meiner Chefin Bescheid, dass ich kurz zur Toilette müsste und Sie bitte auf die Kasse Acht gibt.
Danach gab es über einen Monat lang eine Durchsuchung der Revision die aber zu keinem Ergebnis kam wo die Differenz geblieben sein kann. Auch die Videoüberwachung ergab nichts.
Trotzdem verlangt man von mir das ich diese Differenz von meinem Lohn ausgleiche. Eine Regel über einen Ausgleich der Differenz oder Sonstiges gibt es in meinem Arbeitsvertrag nicht. Auch wird keine Mankozahlung an mich geleistet.
Mit meinen Vorgesetzten habe ich schon darüber geredet, die weichen aber nicht von Ihrer Meinung ab und drohen auch mit Anwälten. Vielleicht dient es noch zu erwähnen, dass mein Bruttogehalt bei ca. 600 Euro liegt.
Meine Frage nun muss ich dieses Geld nun von meinem Lohn zahlen oder nicht?
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen, evtl. auch mit §, die ich meinem AG vorlegen kann.

23. Juni 2011 | 16:50

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da eine Mankoregelung in Ihrem Betrieb nicht vorgesehen ist, ergibt sich folgende Rechtslage:

Als Kassiererin haben Sie in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine Pflichtverletzung zu vertreten. Damit stellt sich die Frage, ob die Kassendifferenz auf eine Pflichtverletzung Ihrerseits zurückzuführen ist. Eine solche Pflichtverletzung muß schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, begangen worden sein. Dafür, daß Sie mit Vorsatz gehandelt haben, ergibt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung kein Hinweis.

Bezüglich fahrlässigen Handelns unterscheidet man im Arbeitsrecht zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Das ergibt sich aus der herrschenden Rechtsprechung.

Bei leichter Fahrlässigkeit braucht der Arbeitnehmer nicht zu haften. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es auf den Einzelfall an, mit welcher Quote der Arbeitnehmer haftet. Bei grober Fahrlässigkeit schließlich haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden.


2.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie alles getan, um sicherzustellen, daß infolge Ihrer kurzzeitigen Abwesenheit niemand unbefugt Zugriff zur Kasse erhält. Daß jeder mit der Karte Zugriff zur Kasse hat, war Ihnen nicht bekannt.

Vor diesem Hintergrund gehe ich allenfalls von leichter Fahrlässigkeit Ihrerseits aus mit der Folge, daß Sie nicht für den Kassenfehlbestand haften.


3.

Sollte der Betrag von Ihrem Lohn einbehalten werden, empfehle ich, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierzu sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Ggf. kann für Sie auch Prozeßkostenhilfe beantragt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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