Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da eine Mankoregelung in Ihrem Betrieb nicht vorgesehen ist, ergibt sich folgende Rechtslage:
Als Kassiererin haben Sie in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine Pflichtverletzung zu vertreten. Damit stellt sich die Frage, ob die Kassendifferenz auf eine Pflichtverletzung Ihrerseits zurückzuführen ist. Eine solche Pflichtverletzung muß schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, begangen worden sein. Dafür, daß Sie mit Vorsatz gehandelt haben, ergibt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung kein Hinweis.
Bezüglich fahrlässigen Handelns unterscheidet man im Arbeitsrecht zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Das ergibt sich aus der herrschenden Rechtsprechung.
Bei leichter Fahrlässigkeit braucht der Arbeitnehmer nicht zu haften. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es auf den Einzelfall an, mit welcher Quote der Arbeitnehmer haftet. Bei grober Fahrlässigkeit schließlich haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden.
2.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie alles getan, um sicherzustellen, daß infolge Ihrer kurzzeitigen Abwesenheit niemand unbefugt Zugriff zur Kasse erhält. Daß jeder mit der Karte Zugriff zur Kasse hat, war Ihnen nicht bekannt.
Vor diesem Hintergrund gehe ich allenfalls von leichter Fahrlässigkeit Ihrerseits aus mit der Folge, daß Sie nicht für den Kassenfehlbestand haften.
3.
Sollte der Betrag von Ihrem Lohn einbehalten werden, empfehle ich, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierzu sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Ggf. kann für Sie auch Prozeßkostenhilfe beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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