Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn keine Mankovereinbarung besteht, müssen Arbeitnehmer für Schäden, die ihnen bei der Arbeit passieren, nur aufkommen, wenn diese nicht nur - wie hier offensichtlich geschehen - in einem schlichten "sich vertun" bestehen. Daher müssten Sie die Summe nur dann erstatten, wenn der Arbeitgeber Ihnen ein über die sog. "leichteste" Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden nachweisen könnte.
Sollte der Arbeitgeber Ihnen die Summe dennoch vom Lohn abziehen, können Sie das Geld ggf. vor dem Arbeitsgericht zurückfordern. Hierzu empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Insoweit erhalten Sie bei Bedarf Prozesskostenhilfe, über die Sie der Rechtsanwalt oder die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts umfassend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte