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Kassendifferenz

| 5. Juni 2019 09:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Annegret Müller-Mundt

Zusammenfassung

Eine Kassiererin muss ohne Mankoabrede nicht für eine Kassendifferenz aufkommen, die durch leichteste Fahrlässigkeit, z.B. ein schlichtes "sich vertun", entsteht.

Hallo,
ich arbeite im Verkauf und kassiere auch. Vor dem kassieren gebe ich meine Nummer ein.
Man kann also immer feststellen wer kassiert hat.
Zahlt ein Kunde mit Karte, muss ich die Gesamtsumme ins Ec-Gerät eintippen.
Nun ist mir folgendes passiert:
Beim eingeben ins EC-Gerät fehlt die letzte Zahl
dadurch fehlen 250 Euro.
Mein Chef möchte diese Summe erstattet haben.
Eine Mankovereinbarung haben wir nicht.
Muss ich die Summe ausgleichen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn keine Mankovereinbarung besteht, müssen Arbeitnehmer für Schäden, die ihnen bei der Arbeit passieren, nur aufkommen, wenn diese nicht nur - wie hier offensichtlich geschehen - in einem schlichten "sich vertun" bestehen. Daher müssten Sie die Summe nur dann erstatten, wenn der Arbeitgeber Ihnen ein über die sog. "leichteste" Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden nachweisen könnte.

Sollte der Arbeitgeber Ihnen die Summe dennoch vom Lohn abziehen, können Sie das Geld ggf. vor dem Arbeitsgericht zurückfordern. Hierzu empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Insoweit erhalten Sie bei Bedarf Prozesskostenhilfe, über die Sie der Rechtsanwalt oder die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts umfassend informiert.

Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt


Bewertung des Fragestellers 5. Juni 2019 | 10:41

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