Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen gem. § 115
, 116 InsO
alle Geschäftsbesorgungsverträge des Schuldners und damit auch der Kontokorrentenvertrag. Die Banken können die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners daher zum Anlass nehmen, das bisherige Konto zu sperren.
Für den Schuldner besteht auch bei einem eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit, einen neuen Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen, wobei das bisherige Konto beibehalten werden kann. Die Bank benötigt hierzu eine Freigabeerklärung bezüglich des Kontos von dem Treuhänder.
Sie müssen daher den von dem Insolvenzgericht benannten Treuhänder anschreiben und diesen bitten, eine Freigabeerklärung bezüglich Ihres Kontos zu erklären. Bitten Sie ihn darüber hinaus, die Freigabeerklärung direkt an Ihre Bank zu übersenden, so dass Sie im Anschluss hieran mit Ihrer Bank entweder einen neuen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen oder das bisherige Konto weiterführen können. Es besteht somit keine Veranlassung, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Im Übrigen werden Sie aufgrund des Umstandes, dass Ihr Konto derzeit nicht verfügbar ist, bis zur Freigabeerklärung des Treuhänders auch keine online-Überweisungen ausführen können.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort zunächst weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: