Sehr geehrte Ratsuchende,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Herausgabeanspruch der Bank bezüglich der Hausratsgegenstände nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Eventuell ist der Sachverhalt unvollständig, deshalb will ich an dieser Stelle auf zwei Möglichkeiten hinweisen:
1. Möglichkeit:
Die Bank C hat sich möglicherweise die Gegenstände zur Sicherung ihrer Ansprüche von A übereignen lassen. Dazu müsste es dann eine Vereinbarung zwischen A und C geben, diese wird zumeist Zweckerklärung oder Sicherungsabrede genannt und häufig zusammen mit dem Kreditvertrag vereinbart. In diesem Fall wäre die Bank C Eigentümerin und könnte im Grundsatz Herausgabe verlangen.
Falls dies so sein sollte, kann auch dann ein Herausgabeanspruch der Bank daran scheitern, dass der Freund B den Hausrat gutgläubig gemäß § 932 BGB
erworben hat. Gutgläubig ist der Freund C dann, wenn er den A als Eigentümer angesehen hat. Davon wird hier dann auszugehen sein, wenn C nicht wusste, dass die Gegenstände sicherungsübereigent waren.
2. Möglichkeit:
Die Bank C hat bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel (z.B. Urteil oder vollstreckbare Urkunde) gegen A.
Aufgrund der Privatinsolvenz in UK ist außerem davon auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung der Bank führen wird.
In diesem Fall könnte die Bank die Übertragung des Hausrats anfechten und Herausgabe der Gegenstände verlangen, falls Anfechtungsgründe nach dem Anfechtungsgesetz bestehen.
In Betracht kommt hier allenfalls § 3 Abs.1 AnfG
. Dies würde voraussetzen, dass der Freund B wusste, dass A mit der Übertragung seine Gläubiger schädigen wollte. Dies ist jedoch in der Regel nicht anzunehmen, wenn der Freund B selbst Gläubiger war, weil A ihm Geld schuldete und diese Forderung auch fällig war.
Alle diese Voraussetzungen müsste in einem Rechtsstreit die Bank beweisen.
Zu raten ist dem Freund nur, dass er einen Anwalt aufsucht, um die Forderungen der Bank zu prüfen und ihr gegebenenfalls entgegenzutreten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung. Eventuell müsste der Sachverhalt hierfür noch etwas ergänzt werden. Vor allem sollte angegeben werden, was die Bank selbst zur Begründung ihres Anspruchs angegeben hat.
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Diese Antwort ist vom 26.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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