Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst mal ist zu prüfen, welches Recht auf die Scheidung überhaupt anwendbar ist. Nur dann kann die Frage des Trennungsjahres geantwortet werden.
Nach Art. 17 Abs. 1 S.1 EGBGB
unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das Ehewirkungsstatut bestimmt sich wiederum nach Art. 14 EGBGB
: falls die Eheleuten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, ist diese maßgebend. Ich gehe davon aus, diese haben keine gemeinsame Staatsangehörigkeit.
Falls kein Ehewirkungsstatut auf dieser Sprosse ermittelt werden kann, ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB
an den gemeinsamen gewöhnlichen oder den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen, jedoch auch hier mit der Vorgabe, dass ein Ehegatte ihn beibehalten hat. Da Sie keine Angaben hierzu machen, kann ich dies nicht beurteilen. Falls die Eheleuten letztmalig zusammen in der Schweiz gelebt haben und der Ehemann noch dort lebt, wäre schweizeriches Recht anwendbar. Ob in solchem Recht ein Trennungsjahr vorgesehen ist oder gar eine Annulierung, müssen Sie von einem dortigen Kollegen prüfen lassen.
Bezüglich des Ortes, wo der Antrag einzureichen ist, kann nur Deutschland gewählt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a EheVO), wenn:
- beide Ehegatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt haben, sofern einer der beiden dort noch seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat/haben oder
- der Antragsgegner dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder
- im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat, oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung dort aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist.
Sie geben nicht an, wo der Ehemann wohnt. Falls dieser in Deutschland den Aufenthalt hat, wäre möglich sich in Deutschland scheiden zu lassen. Auch, wenn die Ehefrau mindestens seit einem Jahr in Deutschland den Aufenthalt hat.
Dies muss auch anhand kompletter Angaben näher geprüft werden, insbesondere deshalb, weil auch nicht auszuschließen ist, dass die Klage auch nicht in die Schweiz einzureichen wäre.
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass in dem Fall das Recht des Landes anwendbar ist, in dem die Eheleuten zuletzt zusammen gelebt haben. Die Scheidung kann beantragt werden in Deutschland, nur unter der oben genannten Voraussetzungen.
Sie können schon feststellen, das Thema ist komplex und kaum abschließend zu beantworten in einer Erstberatung; ich hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
12. Oktober 2010
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08:31
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht