Sehr geehrter Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Eine rechtskräftig geschlossene Ehe kann grundsätzlich auch nur durch eine rechtskräftige Scheidung aufgehoben werden. Die Annullierung steht nicht im Belieben der Ehegatten und ist nur unter sehr engen Grenzen und bei schweren Fehlern bei Schließung der Ehe möglich.
Nach Ihren Schilderungen ist von einem solchen Fehler nicht auszugehen.
Welches Gericht in Ihrem Falle zuständig ist und welches Recht dabei zu Anwendung kommt wäre in Ihrem Fall genau zu überprüfen. Nach den zur Verfügung stehenden Informationen (Ihre Staatsangehörigkeit sowie der derzeitige, ständige Aufenthalt der Parteien) ist jedoch davon auszugehen, dass hierfür Deutsche Gerichte zuständig sind und auch Deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Sind sich die Parteien jedoch weitestgehend einig und bestehen keine weiteren Verpflichtungen, etwa gegenüber gemeinsamen, minderjährigen Kindern, so ist auch nach Deutschem Recht eine Ehescheidung problemlos und relativ zügig möglich, wenn gewisse Voraussetzungen (etwa eine bestimmte Trennungszeit) erfüllt sind.
Auch die Kosten hierfür halten sich in Grenzen, wenn, wie in Ihrem Fall, auf weitere gegenseitige Ansprüche verzichtet wird (dies wirkt sich zudem auch verfahrensbeschleunigend aus). Die ungefähren Kosten richten sich dabei nach den Einkünften des Ehepaares.
Ob die Voraussetzungen im vorliegenden Sachverhalt bereits erfüllt sind und auf welche Höhe die ungefähren Kosten zu bestimmen sind ist Tatfrage und kann abschließend erst nach genauerer Prüfung Ihres Sachverhaltes beantwortet werden.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Sehr geehrter Herr Grema,
vielen Dank für die prompte Beantwortung. Eine Frage möchte ich gerne noch stellen: Vor ca. 5 Jahren haben mir meine Eltern ein Haus mit großem Grundstück überschrieben. Kann mein Noch-Ehemann rein rechtlich Ansprüche darauf stellen? Ich muß noch erwähnen, das wir nie eine Ehe geführt haben und nie zusammengelebt haben. Also, diese Ehe wirklich nur auf dem Papier existiert.
Vielen Dank.
Mit freundl. Gruß A.F.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich wie folgt beantworten.
Vermögensrechtliche Ansprüche dieser Art können auf Antrag im Rahmen eines möglichen Zugewinnausgleiches geltend gemacht werden.
Da es sich bei dem Grundstück aller Voraussicht nach um einen so genannten „Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht“ (§ 1374 Abs. 2 BGB
) handelt, ist dessen ursprünglicher Wert nicht als Vermögenszuwachs Ihrerseits zu bewerten.
Von dieser Ausnahme nicht umfasst ist allerdings die Wertsteigerung, die das Grundstück seit der Übereignung an Sie erfahren hat: Diese würde Ihnen als Zugewinn während der Ehezeit angerechnet werden.
Angesichts Ihrer weiteren Ergänzungen möchte ich meine ursprüngliche Antwort noch dahingehend ergänzen, dass einer der abschließenden Aufhebungsgründe in dem vorliegen einer so genannten Scheinehe liegt. Diese Information soll ausschliesslich der Vervollständigung dienen. Vorbehaltlich einer genauen Überprüfung ist nach wie vor davon auszugehen, dass Gründe für die Aufhebung der Ehe nicht vorliegen.
Auch hinsichtlich der engen Voraussetzungen sowie der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen liegen in Ihren Schilderungen keinerlei Hinweise hierfür vor.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Nachfrage weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
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Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Nachfrage will ich wie folgt beantworten.
Vermögensrechtliche Ansprüche dieser Art können auf Antrag im Rahmen eines möglichen Zugewinnausgleiches geltend gemacht werden.
Da es sich bei dem Grundstück aller Voraussicht nach um einen so genannten „Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht“ (§ 1374 Abs. 2 BGB
) handelt, ist dessen ursprünglicher Wert nicht als Vermögenszuwachs Ihrerseits zu bewerten.
Von dieser Ausnahme nicht umfasst ist allerdings die Wertsteigerung, die das Grundstück seit der Übereignung an Sie erfahren hat: Diese würde Ihnen als Zugewinn während der Ehezeit angerechnet werden.
Angesichts Ihrer weiteren Ergänzungen möchte ich meine ursprüngliche Antwort noch dahingehend ergänzen, dass einer der abschließenden Aufhebungsgründe in dem vorliegen einer so genannten Scheinehe liegt. Diese Information soll ausschliesslich der Vervollständigung dienen. Vorbehaltlich einer genauen Überprüfung ist nach wie vor davon auszugehen, dass Gründe für die Aufhebung der Ehe nicht vorliegen.
Auch hinsichtlich der engen Voraussetzungen sowie der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen liegen in Ihren Schilderungen keinerlei Hinweise hierfür vor.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Nachfrage weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
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