Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Was hat die Klausel "Mit Abschluss eines nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages wird die Provision fällig und zahlbar zu bedeuten" ?
Dies bedeutet nichts anderes, dass mit dem Verkauf der Immobilie, der Maklar eine Provision erhält, falls der Verkauf eben durch diesen Makler vermittelt wurde.
2. Muss ich die Provision trotzdem zahlen wenn ich selbst einen Käufer finde?
Bis zum 17.04. müssen Sie in jedem Fall keine Provision bezahlen - bis dahin wurde auch vom Makler ja vermerkt, dass keine Aktivität von ihm ausgeht.
Danach kommt es darauf an, was in Ihrem Maklervertrag steht.
Die Abschlußfreiheit des Auftraggebers bleibt grundsätzlich unberührt, kann aber durch sogenannte Hinzuziehungsklauseln bzw. sogar Nichtabschlussklauseln eingeschränkt werden. In diesen Fällen lauten die Klauseln dahingehend, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, sämtliche Interessenten und zwar auch eigene an den Makler zu verweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Makler den Vertragsschluß vermittelt. Diese Klauseln sind allerdings nur in Form von Individualvereinbarungen möglich, nicht in Form von AGBs.
3. Kann ich einen Tag später vom Vertrag noch zurück treten?
Da Sie den Makler darauf hingewiesen haben, dass Sie bereits eine Maklerin beauftragt hatten, hätte dieser Ihnen den Makleralleinauftrag eigentlich nicht vorlegen dürfen. Weshalb Sie diesen (eigentlich) fristlosmkündigen könnten.
Aber:
Wie Sie selbst schreiben, haben Sie mit der zuvor beauftragten Maklerin schriftlich nichts festgehalten. Meines Erachtens würde dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen. Dies kann dazu führen, dass z.B. Schadensersatzforderungen gegen Sie geltend gemacht werden könnten, wenn Sie den jetzt unterschriebenen Vertrag kündigen wollen.
Ich rate Ihnen - auch aufgrund des hohen Gegenstandswerts - einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, damit dieser den kompletten Vertrag sichten kann um evtl. eine andere Lösung zu finden.
Dies ist im Rahmen dieser Plattform leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:
Was Nachweisschwierigkeiten betrifft drei Interessenten von ihr haben mein Haus schon besichtigt reger Email Telefon und SMS verkehr hat schon stattgefunden. Sie hat auch schon auf diversen Portalen mein Haus zum Kauf angeboten.
Dann rate ich Ihnen:
Kontaktieren Sie noch heute noch den Makler. Weisen Sie ihn daraufhin, dass Sie ihm gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass bereits eine Maklerin von Ihnen beauftragt wurde, weshalb er Ihnen gegnüber pflichtwidrig gehandelt hat, als er Ihnen den Makleralleinauftrag vorlegte und Sie aufgrund dieser Pflichtverletzung diesen Auftrag fristlos kündigen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel