Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
In einer notariellen Vereinbarung ist eine Vermögensauseinandersetzung mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Inhalt durchaus möglich. Es kann vereinbart werden, welche Ausgleichszahlung Sie für die Übertragung des Hauses unter Berücksichtigung Ihrer Zahlungen zu erhalten haben.
Grundsätzlich gilt allerdings, dass unterschiedliche Zahlungen auf die Finanzierung des Hauses unberücksichtigt bleiben - wenn Sie hälftiger Miteigentümer des Hauses sind, steht Ihnen rechtlich bei Übertragung Ihrer Haushälfte auf Ihre Frau auch nur die Hälfte des Verkehrswertes zu. Ihre Mehrzahlung begründet grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch.
Wenn Sie sich mit Ihrer Frau darauf einigen, dass sie Ihnen mehr als die Hälfte zahlt, kann dies in der notariellen Vereinbarung geregelt werden.
Die Ausgleichszahlung kann auch in der Form geschehen, dass Sie sich verpflichten, weniger Unterhalt zu zahlen, als Sie eigentlich müssten.
Allerdings sollten Sie vorab klären, ob Sie überhaupt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, denn grundsätzlich gilt, dass Ihre Frau nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt verpflichtet ist. Kann Sie das wegen Alters oder Krankheit ggf. nicht oder nur eingeschränkt, kommt zwar eine Unterhaltspflicht in Betracht, aber das sollte unbedingt geprüft werden, bevor Sie sich auf eine Vereinbarung einlassen, die zu Ihren Ungunsten ist.
Alternativ kommt nämlich auch ein Ausgleich Ihrer möglichen Ansprüche über einen Ausschluss des Versorgungsausgleich in Betracht. Das wird aber davon abhängen, ob Sie sich mit Ihrer Frau überhaupt auf eine Ausgleichszahlung zu Ihren Gunsten einigen können.
Denn nach Ihrer Schilderung dürfte, ohne Berücksichtigung der Auseinandersetzung des Grundbesitzes, Ihrer Frau ein Anspruch gegen Sie zustehen, denn Kapitallebensversicherungen sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund muss ich Ihnen unbedingt empfehlen, sich weiteren anwaltlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob eine Unterhaltspflicht besteht und ob Ihnen oder Ihrer Frau - unabhängig von dem Grundbesitz - ein Ausgleichsanspruch zusteht, bevor Sie eine notarielle Vereinbarung aufsetzen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht