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Kann ich die einmalige Zahlung von 20.000 € durch mich in eine Vereinbarung beim Notar berücksichtig

16. Oktober 2010 11:20 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Anwalt,

meine Frau und ich leben seit 3 Jahren getrennt. Seit Anfang des Jahres auch steuerlich. Meine Frau und ich sind uns in vielen Fragen einig. Bevor wir nun die Scheidung nach einem Jahr offiziellerTrennung einreichen möchten wir beim Notar vorab folgendes regeln:
Das gemeinsame Haus soll auf meine Frau übertragen werden, die gemeinsamen Kinder (18 und 16 Jahre alt) sollen im Haus weiterhin wohnen.Zusammen haben wir für das Haus 144.000 € an Kredit gezahlt, ich einmalig 20.000 €.
Die jeweiligen Lebensversicherungen gegengerechnet ergeben einen Vorteil für meine Frau von ca. 20.000 €.
Wenn jetzt die Übertragung des Hauses auf meine Frau durchgeführt wird, kann ich die einmalige Zahlung von 20.000 € durch mich in eine Vereinbarung beim Notar berücksichtigen lassen und wie wird meine hälftige Zahlung des Kredits(72.000€) berücksichtigt? Meine Frau kann mich aber nicht auszahlen. Kann man eine Vereinbarung festlegen, dass meine Frau z.B. 100€ monatlich weniger Unterhalt( also wie eine Kredit) über einen Zeitraum von 15 Jahren bekommt?
Mit freundlichen Grüßen
Cerekwicki

16. Oktober 2010 | 12:26

Antwort

von


(918)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

In einer notariellen Vereinbarung ist eine Vermögensauseinandersetzung mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Inhalt durchaus möglich. Es kann vereinbart werden, welche Ausgleichszahlung Sie für die Übertragung des Hauses unter Berücksichtigung Ihrer Zahlungen zu erhalten haben.

Grundsätzlich gilt allerdings, dass unterschiedliche Zahlungen auf die Finanzierung des Hauses unberücksichtigt bleiben - wenn Sie hälftiger Miteigentümer des Hauses sind, steht Ihnen rechtlich bei Übertragung Ihrer Haushälfte auf Ihre Frau auch nur die Hälfte des Verkehrswertes zu. Ihre Mehrzahlung begründet grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch.

Wenn Sie sich mit Ihrer Frau darauf einigen, dass sie Ihnen mehr als die Hälfte zahlt, kann dies in der notariellen Vereinbarung geregelt werden.

Die Ausgleichszahlung kann auch in der Form geschehen, dass Sie sich verpflichten, weniger Unterhalt zu zahlen, als Sie eigentlich müssten.

Allerdings sollten Sie vorab klären, ob Sie überhaupt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, denn grundsätzlich gilt, dass Ihre Frau nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt verpflichtet ist. Kann Sie das wegen Alters oder Krankheit ggf. nicht oder nur eingeschränkt, kommt zwar eine Unterhaltspflicht in Betracht, aber das sollte unbedingt geprüft werden, bevor Sie sich auf eine Vereinbarung einlassen, die zu Ihren Ungunsten ist.

Alternativ kommt nämlich auch ein Ausgleich Ihrer möglichen Ansprüche über einen Ausschluss des Versorgungsausgleich in Betracht. Das wird aber davon abhängen, ob Sie sich mit Ihrer Frau überhaupt auf eine Ausgleichszahlung zu Ihren Gunsten einigen können.

Denn nach Ihrer Schilderung dürfte, ohne Berücksichtigung der Auseinandersetzung des Grundbesitzes, Ihrer Frau ein Anspruch gegen Sie zustehen, denn Kapitallebensversicherungen sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund muss ich Ihnen unbedingt empfehlen, sich weiteren anwaltlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob eine Unterhaltspflicht besteht und ob Ihnen oder Ihrer Frau - unabhängig von dem Grundbesitz - ein Ausgleichsanspruch zusteht, bevor Sie eine notarielle Vereinbarung aufsetzen lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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