Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie einen Erbbschein beantragen, bedeutet das, daß Sie damit die Erbschaft angenommen haben. Damit "erben" Sie auch die Schulden der Mutter.
2.
Aufgrund Ihrer Schilderung sollten Sie in Erwägung ziehen, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung muß innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen; vgl. § 1944 Abs. 3 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Ausschlagung- und Erbscheinangelegeheiten sind mir bekannt.
Konkretisierung: Muß die Bank aber telefonisch wahrheitsgemäß antworten, nachdem ich vorher ein Anschreiben und eine Vollmacht per Fax habe zukommen lassen?
Ich weiß, selbst wenn die Kreditlebensversicherung einspringt bleibt noch die GEZ und der zu erwartende Betrag mindernd sich.
Ich habe lange Zeit für das Pflegeheim 400€ monatlich zahlen müssen und mir mit der offenen Rente eine kleine Aufbesserung der Ausgaben erhofft. Sind zwar kleine Beträge, aber haben oder nicht haben, macht es aus.
Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich wird Ihnen die Bank vorsätzlich keine falsche Auskunft geben dürfen. Die Frage ist aber nicht, ob die Bank eine wahrheitsgemäße Auskunft geben muß, sondern, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn die Auskunft der Bank nicht den Tatsachen entspricht, d. h. wenn also Verbindlichkeiten bestehen, die Sie bislang nicht gekannt haben.
Wenn Sie die Bank in diesem Fall in Regreß nehmen wollten, müßten Sie beweisen, daß man Ihnen eine unrichtige Antwort gegeben habe. Ob Sie diesen Nachweis erbringen können, ist zweifelhaft, da der Sachbearbeiter voraussichtliche eine fehlerhafte Auskunft nicht einräumen wird.
Sie werden folglich eine Risikoabwägung treffen müssen, ob Sie der telefonischen Auskunft der Bank vertrauen wollen oder nicht.
Ferner sollten Sie prüfen, ob nicht weitere Verbindlichkeiten bestehen. Immerhin hatte Ihre Mutter ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt