Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, Sie haben dahingehend eine Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtung.
Diese bezieht sich auf alles, was in Zusammenhang mit einer (un-)selbstständigen Tätigkeit und ggf. daraus erzielbares - zukünftiges - Einkommen besteht.
Insbesondere ist hier Gesellschafterstellung mit der Zahlung einer Einlage verbunden.
Daher ist alles in Bezug auf die Gründung der GmbH der Arbeitsverwaltung mitzuteilen.
2.
Solange die GmbH nachweislich keinen Gewinn erzielt, kann kein Einkommensanrechnung zu Lasten von ALG I stattfinden.
Relevant ist aber die Gründung wie gesagt selbst:
Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat ggf. einen Anspruch auf Förderung einer selbständigen Tätigkeit. Die Aufnahme einer hauptberuflichen und selbständigen Existenz wird mit dem Gründungszuschuss gefördert.
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I darf man zwar eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausüben. Diese Nebentätigkeit darf eine Dauer von 15 Stunden pro Woche allerdings nicht überschreiten, da sonst keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt. Aus dieser Nebentätigkeit darf der Arbeitslose einen Freibetrag in Höhe von 165 Euro pro Kalendermonat von seinem Einkommen behalten.
Das darüber hinaus gehende Einkommen wird nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge und eventueller Aufwandsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Die Einlage ist aber aller Vorraussicht nach als Vermögen nicht weiter mindernd oder ausschließend zu berücksichtigen.
3.
Ja, nur sollte nicht ein "Strohmann" vorgeschoben werden und Ihnen dann der Gewinn letztlich zu teil werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg