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Kann ich GmbH Gesellschafter werden ohne meine ALG I Bezüge zu verlieren?

| 14. Mai 2012 11:58 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss ich meine Funktion als Gesellschafter dem Arbeitsamt melden, verliere ich dadurch meine ALG I Ansprüche und ändert sich der Sachverhalt, wenn meine Ehefrau an meiner Stelle Gesellschafter würde?

Ja, du musst deine Funktion als Gesellschafter dem Arbeitsamt melden. Deine Ansprüche auf ALG I verlierst du dadurch nicht, solange du weniger als 15 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitest und die GmbH noch keine Gewinne erzielt. Sollte deine Ehefrau an deiner Stelle Gesellschafterin werden, ändert das nichts am Sachverhalt, solange sie ebenfalls weniger als 15 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet und die GmbH keine Gewinne erzielt.

Hintergrund:
Ich beziehe seit dem 01.03.2012 ALG I. Zusammen mit einem Geschäftspartner will ich eine GmbH gründen. Beide erhalten 50% der Geschäftsanteile durch eine Bareinlage von jeweils 12.500 Euro. Mein Geschäftspartner wird alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Ab welchem Zeitpunkt die GmbH Gewinne erwirtschaften wird, ist nicht vorhersehbar. Sollte ich bis zum 28.02.2013 keinen neuen Job gefunden haben, werde ich ab 01.03.2013 ebenfalls Geschäftsführer der GmbH.

Fragen:
1. Muss ich meine Funktion als Gesellschafter dem Arbeitsamt melden?
2. Verliere ich dadurch meine ALG I Ansprüche?
3. Ändert sich der Sachverhalt, wenn meine Ehefrau an meiner Stelle Gesellschafter würde?

Vielen Dank für Ihre Anwort!

14. Mai 2012 | 12:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Ja, Sie haben dahingehend eine Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtung.

Diese bezieht sich auf alles, was in Zusammenhang mit einer (un-)selbstständigen Tätigkeit und ggf. daraus erzielbares - zukünftiges - Einkommen besteht.

Insbesondere ist hier Gesellschafterstellung mit der Zahlung einer Einlage verbunden.

Daher ist alles in Bezug auf die Gründung der GmbH der Arbeitsverwaltung mitzuteilen.

2.
Solange die GmbH nachweislich keinen Gewinn erzielt, kann kein Einkommensanrechnung zu Lasten von ALG I stattfinden.

Relevant ist aber die Gründung wie gesagt selbst:
Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat ggf. einen Anspruch auf Förderung einer selbständigen Tätigkeit. Die Aufnahme einer hauptberuflichen und selbständigen Existenz wird mit dem Gründungszuschuss gefördert.

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I darf man zwar eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausüben. Diese Nebentätigkeit darf eine Dauer von 15 Stunden pro Woche allerdings nicht überschreiten, da sonst keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt. Aus dieser Nebentätigkeit darf der Arbeitslose einen Freibetrag in Höhe von 165 Euro pro Kalendermonat von seinem Einkommen behalten.

Das darüber hinaus gehende Einkommen wird nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge und eventueller Aufwandsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Die Einlage ist aber aller Vorraussicht nach als Vermögen nicht weiter mindernd oder ausschließend zu berücksichtigen.

3.
Ja, nur sollte nicht ein "Strohmann" vorgeschoben werden und Ihnen dann der Gewinn letztlich zu teil werden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2012 | 09:26

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