Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Gesellschaft wird durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
. Insofern tritt nur dieser und berechtigterweise gegenüber Dritten für die Gesellschaft auf. Wenn vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Kontovollmacht.
Den Gesellschaftern steht aber das Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG
zu, wonach jeder Gesellschafter jederzeit Auskunft über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH und Einsicht in ihre Bücher und Schriften verlangen kann. Dieser Anspruch der Gesellschafter richtet sich gegen die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen.
Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der GmbH. Von dem Auskunftsrecht umfasst sind nicht nur die laufenden Geschäfte, sondern alles, was für die Kontroll-, Gewinn- und Vermögensinteressen des Gesellschafters von Bedeutung sein kann (insbesondere Unternehmensführung, Gesellschaftsvermögen und Gewinnermittlung/-verwendung). Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Bücher und Schriften. Hierunter fallen alle Handelsbücher sowie alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und sonstigen vorhandenen Aufzeichnungen.
Der Anspruch der Gesellschafter kann jederzeit und in jeder Form geltend gemacht werden, wobei das Auskunftsverlangen aber ausreichend spezifiziert sein muss. Die geforderten Auskünfte muss der Geschäftsführer vollständig und zutreffend erteilen, und zwar unverzüglich. Die Frist hängt von dem Schwierigkeitsgrad, der Bedeutung und Dringlichkeit ab – ggf. muss zunächst eine vorläufige Auskunft erteilt werden. Die Einsichtnahme in Unterlagen wird in den Geschäfts- bzw. Aufbewahrungsräumen gewährt.
Sie müssen den Gesellschaftern daher grundsätzlich Auskünfte über die Geschäftstätigkeit geben, soweit Sie diese in der Kürze der Zeit dokumentieren können. Zudem sollte Einsichtnahme in die Kontoauszüge angeboten werden, ein Anspruch auf Erteilung einer Kontovollmacht besteht ohne weitere Regelung aber nicht.
Ich weise noch darauf hin, dass der Geschäftsführer die Auskunft und die Einsicht verweigern darf, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf zwar regelmäßig eines Beschlusses der Gesellschafter (§ 51a Absatz 2 GmbHG
). In Ausnahmefällen kann der Geschäftsführer die Information aber auch ohne Gesellschafterbeschluss verweigern, wenn das Verlangen rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig ist. Das Informationsbegehren muss daher die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beachten und darf nicht allein der Schikanierung des unliebsamen Geschäftsführers dienen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
21. August 2013
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12:12
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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