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ALG 1 und Gründung einer GmbH

| 16. Mai 2024 19:16 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:01

Ich habe die letzten 5 Jahre als vollzeit Angestellter (+100k Bruttojahresgehalt) gearbeitet und wurde betriebsbedingt gekündigt. Ich habe mich bereits Arbeitssuchend gemeldet und gehe auch davon aus, dass ich ALG 1 in Anspruch nehmen werde bzw. ich bin darauf angewiesen ALG 1 zu bekommen, weil ich nicht davon ausgehe so schnell eine neue Führungsposition zu finden.

Ich bin allerdings auch gerade dabei eine GmbH mit einer anderen Person zu gründen (Notartermin in 2 Wochen) bei der ich Geschäftsführender Gesellschafter in Teilzeit (<10h pro Woche) werde.

Meine Fragen:
1. Kann die Gründung der GmbH in dieser Phase (Arbeitssuchend gemeldet, Arbeitslosengeldantrag noch nicht gestellt) dazu führen, dass ich meinen Anspruch auf ALG 1 durch die betriebsbedingte Kündigung aus meiner aktuellen Vollzeitstelle verliere?
2. Falls ja, wäre es ratsamer kein Arbeitsverhältnis mit meiner GmbH einzugehen, solange ich auf das ALG 1 angewiesen bin bzw. der Antrag noch aussteht?
3. Kann es zu Problemen führen, wenn ich mich nach Inanspruchnahme (Annahme: nach 3 Monaten) von ALG 1 dazu entscheide mich Vollzeit von meiner eigenen GmbH anstellen zu lassen?

Herzlichen Dank im Voraus.

16. Mai 2024 | 19:36

Antwort

von


(1129)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen komme ich zu folgender rechtlichen Einschätzung:
1. Die Gründung der GmbH und Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer in Teilzeit unter 15 Stunden pro Woche führt nicht zum Verlust Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I) aus der betriebsbedingten Kündigung Ihres bisherigen Vollzeitjobs. Denn eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden schließt die Arbeitslosigkeit und damit den ALG I Anspruch nicht aus (§ 138 Abs. 3 SGB III). Sie müssen die Nebentätigkeit in der GmbH aber unbedingt der Arbeitsagentur melden.
2. Es ist nicht erforderlich, ganz auf ein Anstellungsverhältnis in Ihrer GmbH zu verzichten. Wichtig ist nur, dass Sie unter 15 Wochenstunden bleiben, solange Sie ALG I beziehen möchten. Melden Sie die Tätigkeit und bleiben Sie im Rahmen der erlaubten Arbeitszeit, gefährdet dies Ihren ALG I Anspruch nicht.
3. Wenn Sie nach einigen Monaten ALG I Bezug in eine Vollzeitanstellung in Ihrer GmbH wechseln, führt dies dazu, dass Sie ab diesem Zeitpunkt kein ALG I mehr erhalten werden, da Sie dann nicht mehr arbeitslos sind. Der bis dahin bezogene ALG I Anspruch bleibt aber unberührt. Nur für die Zukunft entfällt der Anspruch dann aufgrund der mehr als geringfügigen Beschäftigung.
Zusammengefasst können Sie also bedenkenlos die GmbH gründen und dort in Teilzeit unter 15 Stunden pro Woche tätig werden, ohne Ihren aktuellen ALG I Anspruch zu verlieren. Teilen Sie dies aber unbedingt der Arbeitsagentur mit. Ein späterer Wechsel in Vollzeit beendet den ALG I Bezug dann ab diesem Zeitpunkt.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2024 | 19:55

Ganz herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung und die klare Beantwortung.

Eine Rückfrage: Was meinen sie mit "Nur für die Zukunft entfällt der Anspruch dann aufgrund der mehr als geringfügigen Beschäftigung."?

LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2024 | 20:01

Gerne erläutere ich den Punkt noch etwas genauer:
Wenn Sie nach einigen Monaten des ALG I Bezugs von einer Teilzeitbeschäftigung unter 15 Wochenstunden in Ihrer GmbH in eine Vollzeitanstellung wechseln, gelten Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III.
Der Anspruch auf ALG I entfällt dann für die Zukunft, also ab Beginn der Vollzeitbeschäftigung. Das bedeutet:
- Das bis zu diesem Zeitpunkt bereits bezogene ALG I können Sie behalten. Es muss nicht zurückgezahlt werden, da Sie in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben.
- Ab Aufnahme der mehr als geringfügigen Beschäftigung in Vollzeit besteht jedoch kein Anspruch mehr auf weiteres ALG I für die Zukunft. Der Anspruch entfällt ab dann.
- Einen möglichen Restanspruch auf ALG I können Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder geltend machen, wenn Sie erneut arbeitslos werden sollten und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
Ich hoffe, damit ist der Punkt verständlicher.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2024 | 19:57

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