Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen komme ich zu folgender rechtlichen Einschätzung:
1. Die Gründung der GmbH und Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer in Teilzeit unter 15 Stunden pro Woche führt nicht zum Verlust Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I) aus der betriebsbedingten Kündigung Ihres bisherigen Vollzeitjobs. Denn eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden schließt die Arbeitslosigkeit und damit den ALG I Anspruch nicht aus (§ 138 Abs. 3 SGB III). Sie müssen die Nebentätigkeit in der GmbH aber unbedingt der Arbeitsagentur melden.
2. Es ist nicht erforderlich, ganz auf ein Anstellungsverhältnis in Ihrer GmbH zu verzichten. Wichtig ist nur, dass Sie unter 15 Wochenstunden bleiben, solange Sie ALG I beziehen möchten. Melden Sie die Tätigkeit und bleiben Sie im Rahmen der erlaubten Arbeitszeit, gefährdet dies Ihren ALG I Anspruch nicht.
3. Wenn Sie nach einigen Monaten ALG I Bezug in eine Vollzeitanstellung in Ihrer GmbH wechseln, führt dies dazu, dass Sie ab diesem Zeitpunkt kein ALG I mehr erhalten werden, da Sie dann nicht mehr arbeitslos sind. Der bis dahin bezogene ALG I Anspruch bleibt aber unberührt. Nur für die Zukunft entfällt der Anspruch dann aufgrund der mehr als geringfügigen Beschäftigung.
Zusammengefasst können Sie also bedenkenlos die GmbH gründen und dort in Teilzeit unter 15 Stunden pro Woche tätig werden, ohne Ihren aktuellen ALG I Anspruch zu verlieren. Teilen Sie dies aber unbedingt der Arbeitsagentur mit. Ein späterer Wechsel in Vollzeit beendet den ALG I Bezug dann ab diesem Zeitpunkt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ganz herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung und die klare Beantwortung.
Eine Rückfrage: Was meinen sie mit "Nur für die Zukunft entfällt der Anspruch dann aufgrund der mehr als geringfügigen Beschäftigung."?
LG
Gerne erläutere ich den Punkt noch etwas genauer:
Wenn Sie nach einigen Monaten des ALG I Bezugs von einer Teilzeitbeschäftigung unter 15 Wochenstunden in Ihrer GmbH in eine Vollzeitanstellung wechseln, gelten Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III.
Der Anspruch auf ALG I entfällt dann für die Zukunft, also ab Beginn der Vollzeitbeschäftigung. Das bedeutet:
- Das bis zu diesem Zeitpunkt bereits bezogene ALG I können Sie behalten. Es muss nicht zurückgezahlt werden, da Sie in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben.
- Ab Aufnahme der mehr als geringfügigen Beschäftigung in Vollzeit besteht jedoch kein Anspruch mehr auf weiteres ALG I für die Zukunft. Der Anspruch entfällt ab dann.
- Einen möglichen Restanspruch auf ALG I können Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder geltend machen, wenn Sie erneut arbeitslos werden sollten und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
Ich hoffe, damit ist der Punkt verständlicher.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt