Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich anhand Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:
1.
Eine Scheidung ist nicht an einen bestimmten Wohnort geknüpft. Sie können selbstverständlich auch schon vor dem Scheidungsantrag umziehen. Die Zuständigkeit des Familiengerichts bei einer Ehescheidung richtet sich nach § 606 ZPO
:
(1) Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können. Sind die Verfahren am selben Tag rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
DerScheidungsantrag kann grds. erst nach Ablauf des sog. Trennungjahres gestellt werden, d.h. ein Jahr nach dem Sie sich von Ihrem Mann getrennt haben, was zwar nicht durchweg durch eine räumliche Trennung geschehen muss, aber empfehlenswert ist.
2.
Sofern das Haus in Ihrem Miteigentum steht, haben Sie ebenfalls einen Nutzungsanspruch. Ein Räumungsanspruch besteht grds. nicht. Es ist jedoch ratsam, hierüber schnell eine Einigung zu finden. Wird das Haus alleine vom Ehemann genutzt und Sie sind Miteigentümerin besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn die Wohnung oder das Haus von Ihrem Ehegatten genutzt wird.
3.
Ehegattenunterhalt können Sie vor der Scheidung in Form sog. Trennungsunterhalts und nach der Scheidung in Form des nachehelichen Unterhalts verlangen, sofern Sie anspruchsberechtigt und Ihr Ehegatte leistungsfähig ist.
4.
Hier kommt es speziell auf die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse von Ihnen und Ihrem Ehegatten an. Eine Berehnung kann hier aufgrund der von Ihnen nicht angegebenen Informationen und auch angesichts Ihres Einsatzes nicht vorgenommen werden. Gerne können Sie sich aber hier weiter an mich wenden oder an einen RA Ihres Vertrauens, der Ihnen auch im Rahmen der Scheidung zur Seite steht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Diese Antwort ist vom 16.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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