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Kann eine IP Adresse bei einer Registrierung als Unterschrift gewertet werden?

22. Juni 2012 17:51 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Es wird meinerseits ein kostenpflichtiger Online Dating Service angeboten indem sich der User mit seinen persönlichen Angaben
registrieren muss. Der User akzeptiert die Bedingungen und sendet das Online Formular ab.
Dabei wird die IP Adresse sowie Datum und sekundengenaue Uhrzeit abgespeichert. 14 Tage später nach Ablauf der Widerrufsfrist und nach Rechnungsstellung weigert sich der User zu bezahlen mit der Begründung er habe ja nie seine Unterschrift irgendwo druntergesetzt und daher ist er nicht verpflichtet irgendwelche leistungen zu bezahlen denn es gebe ja keinen richtigen vertrag. In wie weit ist dies rechtlich zulässig und inwie weit kann die IP Adresse als Unterschrift gewertet werden falls die Ip Adresse in einem Ermittlungsverfahren beispielsweise durch die Staatsanwaltschaft dem Anschlussinhaber zuzuordnen ist.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Es muss keine Unterschrift unter einen Vertrag gesetzt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der andere Teil eine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages abgegeben wurde.

Somit ist die Ansicht des Users widerlegt.

Die IP-Adresse weist dann einen Personenbezug auf, wenn der Kommunikationspartner den Nutzer durch die übermittelte IP-Adresse identifizieren kann. Im Internet ist jede IP-Adresse nur einmal vergeben und kann somit ggf. eindeutig auf einen bestimmten Rechner, der ggf. von einem bestimmten oder bestimmbaren Nutzer genutzt wird, schließen lassen., was aber schon ein Problem in sich birgt, wenn mehrere Personen, wie bspw. Eheleute, Anschlussinhaber sind.

Zu bedenken ist stets, dass die Auskunft des Providers über den Nutzer einer IP-Adresse keine eindeutigen Schlüsse auf die Person des strafrechtlich verantwortlichen tatsächlichen Nutzers zulässt, wenn mehrere Rechner über Router oder W-LAN (insbes. ein ungeschütztes W-LAN) denselben Anschluss oder mehrere Personen denselben Rechner benutzen (Beck/Kreißig NStZ 2007, 304 , 309; Dietrich NJW 2006, 809, 811; Solmecke K&R 2007, 138, 142; vgl. auch AG Mainz MMR 2010, 117 ).

Nach dem LG Berlin handelt es sich bei der IP-Adresse generell um ein personenbezogenes Datum( LG Berlin, K&R 2007, 603), also nicht um eine Unterschrift.

Es kann aber bei einer eindeutigen Zuordnung der IP zu einem Nutzer darauf geschlossen werden, dass dieser USer die Willenerklärung abgegeben hat. Dieser müsste zivilrechtlich beweisen, dass er eben nicht die Willenserklärung abgegeben hat, da diese Tatsache für ihn günstig ist, da er sich hiermit von dem Vertrag lösen will.

Weiterhin hat der Gesetzgeber einer IP Adresse keine eine Person identifierende Qualifikation erteilt, mit der der User im Internet rechtsichere Verträge schließen kann.

Sie werden also noch davon abhängig sein, welche Daten der User auf einem Anmeldeformular hinterlässt und welcher Ehrlichkeit dem beizumessen ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

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