Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass Sie als sogenannter Verbraucher gehandelt haben, nicht als Unternehmer.
Dann gilbt für Sie § 355 BGB
, wonach die rechtzeitige Absendung gehört, so dass Ihre erste Kündigung auch als Widerruf umzudeuten wäre.
Problematisch ist aber, dass Sie den Empfang nachweisen müssen. Dieses ist offenbar nicht möglich. Dann hätten Sie handschriftlich das Formular ändern müssen, was ebenfalls unterblieben ist. Die Aussage, dass handschriftliche Änderungen nicht zulässig sind, wäre dabei unbeachtlich.
Daher gilt zunächst die Kündigung zum 13.10.2010, mangels Beweismöglichkeit des Zugangs der ersten Kündigungserklärung.
Das die Unterschrift unbedingt unter dem Text stehen muss, ist leider ein Irrglaube.
Nun haben Sie aber noch die Möglichkeit, nach § 119 BGB
die Anfechtung der Erklärung abzugeben.
Dieses sollte sofort, schriftlich und mit Einschreiben/Rückschein erfolgen, wobei Sie sowohl auf die erste Kündigung als auch Ihren Irrtum, dass handschriftliche Änderungen unwirksam sein sollen, hinweisen müssen. Machen Sie dabei deutlich, dass mit der Anfechtung der Vertrag nichtig geworden ist und Sie keine Zahlungen leisten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
22.11.2009
|
14:25
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail: