Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Vertrag keine vom Gesetz abweichenden Regelungen enthält.
Nach Maßgabe des § 568 Abs.1 BGB
ist die Kündigung eines Mietverhältnisses zwingend in schriftlicher Form vorzunehmen. Sollte die Kündigungserklärung nicht unterschrieben sein, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Darüber hinaus muss die Unterschrift der kündigenden Mietpartei unter der Kündigungserklärung deutlich lesbar sein (§ 126 Abs. 1 BGB
) und auch zugehen.
Damit ist Ihre Kündigung, die Sie ohnehin nur indirekt nachweisen können, unwirksam. Da Sie das Angebot Ihres Vermieters, die Kündigung noch wirksam nachzuholen, nicht wahrgenommen haben, müssen Sie nun erneut kündigen. Sollten Sie dies nicht tun, läuft der Vertrag weiter und Sie müssen auch weiterhin bis zum Vertragsende die Miete zahlen. Vor Gericht ist Ihre Angelegenheit derzeit aussichtslos.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
danke für Ihre Rückmeldung. Es handelt sich nicht um ein Mietverhältnis. Die Gegenseite hat ja wie aus der E-Mail ersichtlich den Zugang des Faxes sowie meiner Kündigung grundsätzlich bestätigt. Die Kernfrage ist eigentlich, ob diese per Fax zugegangene Kündigung (deren Zugang durch die andere Partei wie gesagt bestätigt wurde) auch ohne Unterschrift gültig ist.
Danke für die Klarstellung.
Die Kündigung muss schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, wenn die Schriftform vorgeschrieben ist. Da Sie nicht mitgeteilt haben, um welchen Vertrag es sich handelt, hier eine Übersicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Der Schriftform (Unterschrift) bedürfen kraft Gesetzes
- der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB
),
- Kündigung von Mietverträgen (§ 568 Abs. 1 BGB
),
- die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1
Nachweisgesetz),[5]
- Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623 BGB
),
- Leibrentenversprechen (§ 761 BGB
),
- Bürgschaft natürlicher Personen (§ 766 BGB
),
- Annahme einer Anweisung (§ 784 BGB
),
- der Pflegevertrag (§ 120 SGB XI
) sowie
In all diesen Fällen wäre eine Kündigung ohne Unterschrift unwirksam. Insbesondere, wenn Ihr Vertrag die Schriftform fordert, ist die Unterschrift Wirksamkeitsvoraussetzung.