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KU neu berechnen lassen

| 1. März 2007 11:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


20:16

Vor zwei Jahren wurde der Kindesunterhalt gerichtlich bei der Scheidung festgelegt. Letztes Jahr wurde eine neue Berechnung angestellt. Dazu waren mein Exman und ich bei einem gemeinsamen Anwalt und haben dessen Zahlen übernommen.

Inzwischen ist seine neue Lebenspartnerin bei im ins eigene Haus eingezogen. Auch ich habe mit meinem Partner eine gemietete DHH bezogen.
Mein Exman ist im (angeblich) angestellten Verhältnis im familieneigenen Betrieb, zusätzlich bezieht er noch ein Entgelt durch gemeindearbeit. Seine Freundin hat ebenfalls ein Kind, bezieht Unterhalt vom Exman und arbeitet nebenher. Ich gehe davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt allein bestreitet.
Ich arbeite freiberuflich selbständig, beziehe Kindergeld, Kindesunterhalt und etwas Existensgründungsgeld.
Mein Partner ist im angestelltenverhältnis tätig, zahlt Unterhalt für Exfrau und zwei Kinder und ist außerdem insolvent.

Es gibt immer wieder Streit, insbesondere Wegen finanzieller Engpässe. Unser Kind kommt zudem noch diesen Sommer zur Schule und ich stoße auf taube Ohren, was Unterstützungen für Anschaffungen etc. angeht.

Was kostet mich ungefär eine komplett neue Unterhaltsberechnung bei einem Anwalt? Kann ich im Vorwege klären, ob ich Beratungshilfe o.ä. bekomme?
Welche Unterlagen werden von mir verlangt?
Ist eine eheähnliche Gemeinschaft (auf beiden Seiten) bei der Berechnug relevant?
Sollten Einkommen durch freiwillige bezahlte Arbeit angegeben werden?
Kann/ sollte ich zwei Berechnungen anstellen lassen- eine nach dem 6. Geburtstag?

Ich hoffe, ich habe für die Fragen den Fall nun nicht zu ausführlich aufgeführt.
Gerne würde ich, wenn ich es mir leisten kann, die Berechnungen einem Anwalt überlassen. Eine außeranwaltliche Einigung wird nicht funktionieren.

1. März 2007 | 11:57

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,

handelt es sich um die reine Berechnung ( sämtliche Einkommensnachweise des Kindesvaters liegen vor), ist der Höchstbetrag 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Dieser Betrag kann aber auch geringer sein. Das hängt von der Höhe des zu errechnenden Unterhalts ab.

Sie können auch Beratungshilfe beantragen. Dazu können Sie beim Amtsgericht in Ihrer Stadt mit sämtlichen Einkommensunterlagen, Mietvertrag, unter Umständen Nachweise für Schulden, Versicherungen etc. vorsprechen und den Antrag dort stellen.

Die Beziehungen spielen beim Kindesunterhalt keine Rolle.

Bei der Unterhaltsberechnung sind alle Einkünfte zu berücksichtigen.

Da das Kind offensichtlich (Einschulung) demnächst 6 Jahr wird, wird eine gute Unterhaltsberechnung dieses sowieso gleich mit berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2007 | 16:30

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Ich wußte nicht, dass es für die Berechnung einen Höchstsatz gibt? Kann ich mich darauf berufen?

Was ist mit Schulden, die man gegenüber Familienmitgliedern hat? Schriftliche Vereinbarung besteht, auch Kontonachweise über regelmäßige Rückzahlungen können vorgelegt werden.

MfG
vielefragen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2007 | 20:16

Nach Ihrer Schilderung können Sie sich darauf berufen.

Die Schulden werden berücksichtigt.

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