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25. Juli 2005 20:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Hallo,
kurze Zusammenfassung:
Mein Mann zahlt seit 6 Jahren ohne Unterbrechung 135% der DDT Unterhalt für 16jährigen Sohn aus erster Ehe.

Nun kam eine Klage auf Auskunftspflicht vom Familiengericht.
Die Exfrau fordert Lohnsteuererklärung,Bescheid vom Finanzamt,12 Monatsabrechnungen,systematische Austellung der Vermögenswerte und eine Bankbescheinigung. Ich weiss gar nicht was eine Bankbescheinigung ist,meine Bank sagt das gibt es nicht.

Die Ex ziehlt darauf ab, mein Mann und ich haben Beide einen Schwerbehindertenausweis mit je 60% GbH, die Steuerermäßigung soll zum Einkommen mitgezählt werden. Aber wir sind doch auch beide krank und haben viele Ausgaben dadurch und mein Mann ist Alleinverdiener. Nun meine Frage darf Sie das so überhaupt? Wo schicke ich die Papiere hin zum Gericht oder zum Anwalt der Exfrau? Wer rechnet das jetzt aus das Gericht oder der Anwalt?
Ausserdem hat der Sohn meines Mannes monatelang die Schule geschwänzt und hat jetzt die 9te Klasse ohne Zeugnis beendet. Er geht nicht mehr zur Schule. Die Exfrau hat den Sohn zu einem VHS-Kurs angemeldet der nur 16 Stunden Unterricht in der Woche beinhaltet. Dort soll geprüft werden ob Er überhaupt noch in eine Schule darf. Aber die VHS gehört in NRW nicht zur allgemeinen Schulausbildung. Ich weiss momentan nicht weiter. Mein Mann ist beruflich unterwegs und ich muss alles allein machen
Vielen Dank im voraus

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst hat der Sohn als Unterhaltsberechtigter einen Anspruch gegenüber Ihrem Mann auf Erteilung einer Auskunft über die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Der Umfang des Auskunfts- und Beleganspruchs ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 BGB . Auskunft ist gemäß § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB zu erteilen über die Einkünfte in einem bestimmten Zeitraum und auch über das Vermögen (zu einem bestimmten Zeitpunkt). Bei einem Nichtselbständigen erstreckt sich die Auskunftspflicht zwar in der Regel nur auf das Einkommen eines Jahres. Bei besonderen Sachlagen kann es jedoch geboten sein, die Einkünfte eines längeren Zeitraumes als 12 Monate zu erfassen.

Allerdings könnte in Ihrem Fall das Rechtsschutzbedürfniss fehlen, falls der gegenerische Anwalt Ihren Mann zuvor nicht außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert hat. Ich gehe jedoch davon aus, dass eine derartige Aufforderung erfolgt ist.

Nun wäre der Sohn tatsächlich berechtigt die eingereichte Klage auf Auskunft zu erheben. Meist geschieht dies in Form einer sog. Stufenklage, wobei stufenweise auf Auskunft und den sich so ergebenden Unterhalt geklagt wird. Lesen Sie die Klageschrift daher nochmals genau durch (insbesondere die Klageanträge zu Beginn).

Ihr Mann sollte ggfl. den Auskunftsanspruch gegenüber dem Gericht anerkennen. Dies kann durch erteilung der Auskunft in Form eines Verzeichnisses mit den entsprechenden Belegen erfolgen.

Als Bankbeleg, ist hier übrigens ein aktueller Kontoauszug gemeint.

Die Gegenseite hat dann den daraus resultierenden monatlichen Unterhalt zu berechnen und dies dem Gericht mitzuteilen.

Dann haben Sie Gelegeheit zur Höhe des Unterhaltes nochmals Stellung zu nehmen.

Ich rate Ihnen dringend einen Anwalt zu konsultieren. Evt. hat Ihr Mann Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese kann dann zeitgleich beantragt werden.

Gern bin ich Ihnen hier behilflich.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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