Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst hat der Sohn als Unterhaltsberechtigter einen Anspruch gegenüber Ihrem Mann auf Erteilung einer Auskunft über die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Der Umfang des Auskunfts- und Beleganspruchs ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 BGB
. Auskunft ist gemäß § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB
zu erteilen über die Einkünfte in einem bestimmten Zeitraum und auch über das Vermögen (zu einem bestimmten Zeitpunkt). Bei einem Nichtselbständigen erstreckt sich die Auskunftspflicht zwar in der Regel nur auf das Einkommen eines Jahres. Bei besonderen Sachlagen kann es jedoch geboten sein, die Einkünfte eines längeren Zeitraumes als 12 Monate zu erfassen.
Allerdings könnte in Ihrem Fall das Rechtsschutzbedürfniss fehlen, falls der gegenerische Anwalt Ihren Mann zuvor nicht außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert hat. Ich gehe jedoch davon aus, dass eine derartige Aufforderung erfolgt ist.
Nun wäre der Sohn tatsächlich berechtigt die eingereichte Klage auf Auskunft zu erheben. Meist geschieht dies in Form einer sog. Stufenklage, wobei stufenweise auf Auskunft und den sich so ergebenden Unterhalt geklagt wird. Lesen Sie die Klageschrift daher nochmals genau durch (insbesondere die Klageanträge zu Beginn).
Ihr Mann sollte ggfl. den Auskunftsanspruch gegenüber dem Gericht anerkennen. Dies kann durch erteilung der Auskunft in Form eines Verzeichnisses mit den entsprechenden Belegen erfolgen.
Als Bankbeleg, ist hier übrigens ein aktueller Kontoauszug gemeint.
Die Gegenseite hat dann den daraus resultierenden monatlichen Unterhalt zu berechnen und dies dem Gericht mitzuteilen.
Dann haben Sie Gelegeheit zur Höhe des Unterhaltes nochmals Stellung zu nehmen.
Ich rate Ihnen dringend einen Anwalt zu konsultieren. Evt. hat Ihr Mann Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese kann dann zeitgleich beantragt werden.
Gern bin ich Ihnen hier behilflich.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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