Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist festzustellen, daß Ihre neue Ehefrau nicht unterhaltspflichtig gegenüber Ihren Kindern aus erster Ehe ist. Das sind allein Sie, als Vater der Kinder, so daß Ihre Frau nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden kann und außen vorbleiben muß.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Ihrer Leistungsfähigkeit. Als Erwerbstätiger muß Ihnen nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2005 ein Selbstbehalt von € 890,00 verbleiben, was jedoch der Fall sein wird, selbst wenn Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung dem 3. Kind gegenüber beachten. In den Fällen, in denen bei Befriedigung aller Unterhaltsforderungen der Selbstbehalt unterschritten wird, muß eine Mangelfallberechnung erfolgen, bei denen die Unterhaltsansprüche anteilmäßig gekürzt werden.
Ob die neuen Forderungen Ihrer Exfrau der Höhe nach berechtigt sind, kann ohne detaillierte Kenntnisse des Einzelfalls natürlich an dieser Stelle nicht gesagt werden. Das müsste anwaltlich konkret geprüft werden. Die von Ihnen erwähnten Positionen "Schulgeld, Fahrgeld für die Schule, Ausflugskosten, Kleidergeld, für Hobbies der Kinder" sind jedenfalls vom normalen Unterhalt gedeckt und stellen keine außergewöhnlichen Kosten dar, für die Sie aufkommen müssten. Macht Ihre Exfrau hier sog. Mehrbedarf geltend, müsste Sie diesen konkret sachlich begründen. Ob die Begründung anzuerkennen ist, sollte aber ebenfalls anwaltlich konkret gepürft werden, da sich hier pauschale Aussagen verbieten. Es kommt leider, wie so oft, auf den Einzelfall an.
Das gilt auch für die Frage, ob in Ihrem Fall Faktoren vorliegen, die eine Erhöhung des Selbstbehaltes rechtfertigen. Auch dies ist, wenn außergewöhnliche Belastungen vorliegen, etwa auch durch die Tilgung ehemals gemeinsamer Darlehen, möglich.
Zu Ihrer letzten Frage: Grundsätzlich ist die Mutter der Kinder natürlich zur Aufsicht verpflichtet. Ob Sie diese verletzt, weil sie die Kinder ab und zu alleine lässt, wird sich aber auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalles richten. Beschweren sich die Kinder bei Ihnen darüber, sollten Sie die Mutter darauf ansprechen und ggf. das Jugendamt mit einer Überprüfung beauftragen. In ganz gravierenden Fällen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kommt auch eine gerichtliche Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf Sie in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt