Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Arbeitsunfähigleit im Sinne des § 44 Abs.
I SGB V liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlechtern, fähig ist, seine bisherige oder eine ähnliche, dem bisherigen Arbeitsverhältnis gleichgeartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Maßstab und Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob jemand durch eine Erkrankung gehindert ist, seine Arbeit zu verrichten, ist der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Hatte der Versicherte zu diesem Zeitpunkt einen Arbeitsplatz inne, kommt es darauf an, ob er die dort an ihn gestellten konkreten Anforderungen noch erfüllen kann. Da sie aufgrund des Mobbings an Ihrem alten Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt sind, war im Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 19.09.2012 diese in Bezug auf Ihren alten Arbeitsplatz gegeben.
Diese Arbeit wurde jedoch durch den Aufhebungsvertrag zum 30.09.2012 aufgegeben. Wenn aber der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle verliert, ändert sich der rechtliche Maßstab. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind dann nicht mehr die konkreten Verhältnisse an dem ehemaligen Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nun nach dem Bundessozialgericht (BSG vom 08.02.2000, Az. B 1 KR 11/99 R
) abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Das bedeutet, dass der Versicherte dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden darf. Die Krankenkasse könnte somit den Standpunkt vertreten, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr besteht, da sie ja nicht mehr in der alten Firma arbeiten, in der sie aufgrund des Mobbings erkrankt sind. Andererseits wird man Ihnen wohl eine Übergangszeit von weiteren 2 Wochen zur vollständigen Genesung zugestehen können.
Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V
sind die Krankenkassen verpflichtet eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen, wenn es nach der Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Der behandelnde Arzt hat hierzu nach § 7 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie dem MDK Auskünfte und die krankheitsspezifischen Unterlagen zu übermitteln. Das Gutachten des MDK ist nach § § 7 Abs. 2 S.1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie grundsätzlich verbindlich. Wenn jedoch der behandelnde Arzt einer anderen Meinung als der MDK ist, kann dieser unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Prüfung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen. Dies muss jedoch unverzüglich geschehen.
Sie sollten daher schnellstmöglich zu ihrem behandelnden Arzt gehen und das Problem schildern. Dieser kann dann wie oben beschrieben eine erneute Prüfung beantragen. Des weiteren sollten Sie von der Krankenkasse die Versagung des Krankengeldes schriftlich einfordern und hiergegen gegebenfalls Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, würde ich Sie bitte, die Nachfragemöglichkeit zu nutzen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
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