Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier ist zunächst zu fragen, weshalb Sie einer Begutachtung durch einen Sachverständigen des Haftpflichtversicherers überhaupt zugestimmt haben, obwohl bereits ein Gutachten der DEKRA vorlag.
Der Streit um Stundenverrechnungssätze und notwendige Reparaturen wird von Versicherern gerne geführt – ob die DEKRA oder der Versicherungsgutachter Recht haben, ist keine im Kern juristische Fragen, sondern kann nur durch einen weiteren Kfz-Sachverständigen geklärt werden, der etwa vom Gericht beauftragt werden würde und entsprechend unabhängig wäre. Von Anwaltsseite kann daher keine abschließende Beurteilung und erst recht keine abschließende und auch den Haftpflichtversicherer bindende Entscheidung getroffen werden.
Bei den Lohnkosten ist zu beachten, ob Sie Ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen dürfen (z.B., wenn Ihr Wagen scheckheftgepflegt ist) oder sich ggf. an eine freie Werkstatt verweisen lassen müssen. Wenn der DEKRA aber ein Fehler unterlaufen wäre, müssten entsprechende Schadenersatzansprüche v.a. bezüglich der von dort gestellten Rechnung geprüft werden.
Gleichwohl sollte nun ein Rechtsanwalt beauftragt werden – dessen Kosten trägt zunächst der Geschädigte als Auftraggeber. Allerdings besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer – wird aber mehr gefordert als ersetzt, kann ein Anteil auch am Geschädigten „hängenbleiben". Die Beratungskosten im Rahmen dieser Plattform erscheinen als rein interner Austausch ohne Tätigwerden nach außen hin nicht absetzbar.
Ich bin gerne bereit, Sie im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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"Hier ist zunächst zu fragen, weshalb Sie einer Begutachtung durch einen Sachverständigen des Haftpflichtversicherers überhaupt zugestimmt haben, obwohl bereits ein Gutachten der DEKRA vorlag."
- Dies wurde mir hier nicht als Option angeboten, sondern war eine Forderung (telefonisch). Hätte es mir hier denn mitgeteilt werden müssen, dass es optional ist und eines Einverständnis meinerseits notwendig ist? Es wurde mir mitgeteilt, dass die Versicherung das Auto anschaun muss, da es den Schaden nicht nachvollziehen kann.
Die abschließende Frage wäre:
Lohnt es sich wegen den ca. 1300 Euro einen Anwalt einzuschalten und wäre es ein "mühsamer" Weg? Ich brauche hier Erfahrungswerte, die mir wiederspiegeln, ob es nur ein "Stupser" oder "Rumps" sein wird, den die Versicherung braucht um mir entgegenzukommen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Zeit und Mühe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Dass die Gegenseite Sie nicht über Ihre Rechte aufklärt, erstaunt genausowenig wie der Umstand, dass die Anfrage telefonisch erfolgt ist. Sei es wie es sei: der Versicherungsgutachter konnte das Fahrzeug inspizieren.
Ohne genaue Prüfung von Gutachten und "Gegengutachten" sowie des Abrechnungsschreiben des Haftpflichtversicherers kann keine Beurteilung der Frage erfolgen, inwieweit eine Nachzahlung erfolgen wird. Auf einen "Stupser" (z.B. außergerichtlicher Vergleich) wird aber in aller Regel weniger bezahlt wie nach dem "Rumps" (Klageverfahren), vorausgesetzt die Nachforderung ist berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt