Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Der Verweis auf eine "freie Werkstatt" wird von den Versicherern gern eingewandt, um den geltend gemachten Schaden zu minimieren. Er ist jedoch in den meisten Fällen unbegründet.
Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen oder eine so genannte "fiktive Abrechnung" vornehmen.
1. Tatsächliche Reparatur
Sollten Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen, dann haben Sie Anspruch auf Ersatz der Stundensätze einer Vertragswerkstatt (BGH NJW 2010, 606). Der Verweis auf eine "freie Werkstatt" ist hier nicht zulässig.
2. Fiktive Abrechnung
Ein Verweis auf eine "freie Werkstatt" kann bei einer fiktiven Abrechnung dann gerechtfertigt sein, wenn sie mühelos zu erreichen ist, und die Reparatur mit den gleichen Qualitätsstandards erledigen kann. (BGH NJW 2003, 2086; 2010, 2118). Dies ist vom Versicherer zu beweisen.
Allerdings ist der Verweis auf eine "freie Werkstatt" dann nicht berechtigt, wenn er für Sie unzumutbar ist.
Dies ist zB dann der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als drei Jahre alt war (BGH NJW 2010, 606) oder das Fahrzeug zwar älter als drei Jahre alt war, jedoch stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist. (BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118)
II.
In einem Schreiben an die Versicherung sollten Sie darlegen, dass der Verweis auf eine "freie Werkstatt" nicht begründet ist, und den gesamten Schadensbetrag einfordern.
Um Ihre rechtlichen Interessen weiter zu verfolgen und ggf. noch weitere Ansprüche geltend zu machen, ist dringend zu raten, einen Anwalt mit Ihrer Sache zu beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten werden auch von der gegnerischen Versicherung ersetzt.
Gern stehe ich Ich Ihnen auch im Wege einer persönlichen Kontaktaufnahme zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und ein ausführliches Beratungsgespräch nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüß