Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Der Verweis auf eine "freie Werkstatt" wird von den Versicherern gern eingewandt, um den geltend gemachten Schaden zu minimieren. Er ist jedoch in den meisten Fällen unbegründet.
Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen oder eine so genannte "fiktive Abrechnung" vornehmen.
1. Tatsächliche Reparatur
Sollten Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen, dann haben Sie Anspruch auf Ersatz der Stundensätze einer Vertragswerkstatt (BGH NJW 2010, 606
). Der Verweis auf eine "freie Werkstatt" ist hier nicht zulässig.
2. Fiktive Abrechnung
Ein Verweis auf eine "freie Werkstatt" kann bei einer fiktiven Abrechnung dann gerechtfertigt sein, wenn sie mühelos zu erreichen ist, und die Reparatur mit den gleichen Qualitätsstandards erledigen kann. (BGH NJW 2003, 2086
; 2010, 2118
). Dies ist vom Versicherer zu beweisen.
Allerdings ist der Verweis auf eine "freie Werkstatt" dann nicht berechtigt, wenn er für Sie unzumutbar ist.
Dies ist zB dann der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als drei Jahre alt war (BGH NJW 2010, 606
) oder das Fahrzeug zwar älter als drei Jahre alt war, jedoch stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist. (BGH NJW 2010, 606
; 2010, 2118
)
II.
In einem Schreiben an die Versicherung sollten Sie darlegen, dass der Verweis auf eine "freie Werkstatt" nicht begründet ist, und den gesamten Schadensbetrag einfordern.
Um Ihre rechtlichen Interessen weiter zu verfolgen und ggf. noch weitere Ansprüche geltend zu machen, ist dringend zu raten, einen Anwalt mit Ihrer Sache zu beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten werden auch von der gegnerischen Versicherung ersetzt.
Gern stehe ich Ich Ihnen auch im Wege einer persönlichen Kontaktaufnahme zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und ein ausführliches Beratungsgespräch nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüß
Diese Antwort ist vom 05.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Kujus,
Danke für die Antwort.
Das Fahrzeug ist bereits 10 Jahre alt und ca. 2 Jahre in unserem Besitz. Bei der letzten Reparatur (kein Unfall) und für die Asu und Tüv-Prüfung waren wir auch in der Vertragswerkstatt, die uns den Kontakt zum Gutachter vermittelt hat und dessen Stundensätze im Gutachten verwendet wurden.
Ist es sicher, dass die Kosten des Anwalts den ich beauftragen würde von der gegnerischen Versicherung übernommen werden? Wenn das sicher ist, würde ich gar nicht erst selbst Schreiben sondern direkt einen Anwalt beauftragen.
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1.
Die Anwaltskosten sind Teil des entstandenen Schadens und damit von der Gegenseite zu ersetzen. Der Umfang bestimmt sich danach, wer den Unfall verursacht hat. Trifft die Gegenseite eine 100%-ige Schuld, so hat sie auch die vollen Anwaltskosten zu tragen. Kommt hingegen ein Mitverschulden ihrerseits in Betracht, dann sind die Kosten auch nur anteilig zu ersetzen.
2.
Wenn Sie das Auto tatsächlich reparieren lassen, können Sie - wie zuvor bereits ausgeführt - auch die Stundensätze der Vertragswerkstatt ansetzen.
Lassen Sie das Auto nicht reparieren und rechnen fiktiv ab, dann können Sie hier ebenfalls die Kosten, die bei einer Vertragswerkstatt angefallen wären, ansetzen. Denn Sie haben Ihren Pkw stets in einer solchen Vertragswerkstatt gewartet und repariert. In diesem Fall haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, auch zukünftig eine Vertragswerkstatt aufzusuchen. (BGH 2010, 606)
Dass Sie Ihr Auto stets in einer Vertragswerkstatt haben reparieren lassen, müssten Sie ggf. durch entsprechende Nachweise belegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen