Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte beachten Sie, dass eine Antwort nur auf den von Ihnen gegebenen Informationen basiert. Sollten die Tatsachen anders sein, ist auch die Einschätzung möglicherweise eine andere.
1. Nach Ihrer Schilderung haben Sie keinen Vertrag abgeschlossen, vielmehr wurde Ihnen das Angebot gemacht, den Wagen auf dem Grundstück stehen zu lassen. Ich nehme an, dass das auch insofern kein Problem gewesen wäre, wenn Sie das Auto beim Händler repariert hätten. Dann hätte er für das Unterstellen wenigstens den Auftrag erhalten.
2. Da nun kein Vertrag vorliegt und Sie auch keine Rechnung oder Ähnliches haben, ist die Frage, wie die Unterbringung rechtlich zu beurteilen ist.
3. Sollte der Händler tatsächlich unentgeltlich das Auto untergestellt haben und das auch gewollt haben (im Hinblick auf die Aussicht, den Reparaturauftrag zu bekommen), ist für die Unterbringung selbst keine Entlohnung gerechtfertigt, kann er aber eventuell seine Aufwendungen ersetzt verlangen, aus Auftrag oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
4. Wenn tatsächlich kein Vertrag zwischen Ihnen besteht, kann der Händler aber nicht die Herausgabe des Autos verweigern, weil ihm dann kein Zurückbehaltungsrecht zusteht ( § 320 BGB
).
Ihr Recht können Sie eventuell durch einstweilige Verfügung bzw durch Klage durchsetzen oder Sie zahlen und müssen dann aber den Anspruch der Höhe nach angreifen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
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