Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Sie haben den Wagen für Ihr Geschäft gekauft, also handelt es sich hier um einen Unternehmerkaufvertrag. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen, was zwischen Unternehmern möglich ist. Daher haftet der Verkäufer nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dieses arglistige Verschweigen müssen Sie nachweisen. Sie sollten daher zunächst ein Sachverständigengutachten einholen. Wenn darin festgestellt wurde, dass es unmöglich ist, dass der Verkäufer den Mangel nicht gekannt hat oder hätte kennen müssen, können Sie die Arglist nachweisen. Im Verfahren kann der Gegner aber ein eigenes Gutachten einholen, Sie sind also noch nicht auf der sicheren Seite, wenn Ihr Gutachter die Arglist bejaht.
2.Sollten Sie die Arglist nachweisen können, haftet der Verkäufer auch für die vorliegenden Mängel. Dann wäre nur zu überlegen, ob in der Aussage, dass Sie die EUR 100,00 annehmen, diese Mängel bereits einvernehmlich abgegolten wurden. Schließlich waren Sie zu diesem Zeitpunkt bereits bei der Werkstatt gewesen und diese hätte den Umfang der Reparatur gleich entdecken können. Hier müssten Sie mir den Sachverhalt im Detail schildern, aber jedenfalls kann das ein „Stolperstein“ sein.
3.Wenn Sie die Arglist nicht nachweisen können, muß der Händler für die Mängel auch nicht aufkommen.
4.Die PS Zahl ist dagegen bedenklich. Es ist doch sehr unwahrscheinlich, dass der Verkäufer nicht wußte, dass der Wagen nur 73 ps hatte. Hier kommt es aber darauf an, was im Schein steht. Wenn die geringere Leistung aufgrund eines weiteren Mangels zustande kommt, sind wir wieder bei der Beweislast für die Arglist des Verkäufers.
Sie haben also nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie die Arglist nachweisen können.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.