Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie sollten den Händler schriftlich auffordern, die Klimaanlage unter Bezugnahme auf den im Kaufvertrag eingeräumten Anspruch unverzüglich zu reparieren (unverzüglich impliziert eine Frist von einer Woche) und gleichzeitig androhen, dass die Reparatur widrigenfalls auf Kosten des Händlers anderweitig durchgeführt werden wird. Aufgrund der Tatsache, dass Sie hier nachweislich "hingehalten" werden, erscheint dieses Vorgehen mit Par. 637 BGB vereinbar.
Gerne unterstütze ich Sie bei Bedarf weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt