Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen sachverhalts wie folgt:
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der Gewährung des Urlaubs zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Urlaubs kann und darf nur auf dringende betriebliche Belange gestützt werden.
Dringende betriebliche Belange sind aber gerade nicht, dass durch die Urlaubsabwesenheit personelle Engpässe entstehen, da dies gerade für den Urlaub typisch ist und es im Aufgabenbereich des Arbeitgebers liegt, dies organsiatorisch zu regeln.
Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen vorgelegten Urlaubsantrag entschieden haben muss. Der Arbeitgeber muss allerdings in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der gewünschten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70
). Das Gericht hatte „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
Der Versuch des Arbeitgeber Sie anzuhalten, erst 2 Wochen vor Urlaubsantritt den Urlaub einzureichen, sollten Sie ignorieren und den Urlaubsantrag entsprechend Ihren Vorstellungen - möglichst frühzeitig -einreichen. Sollte der Arbeitgeber Ihren Antrag nicht bearbeiten, sollten sie unter einer Fristsetzung von zwei Wochen, und ggf. unter dem Hinweis darauf, dass nach Ablauf dieser Frist von der Genehmigung des Urlaubs ausgegangen und dementsprechend eine Reise gebucht wird, den Antrag erneut stellen. Sollte der Arbeitgeber Ihren Urlaub nicht genehmigen, fordern Sie Ihn auf, die betrieblichen Belange darzulegen, welche zu dieser Entscheidung geführt haben.
Die Genehmigung des Urlaubs kann ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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