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Jahresurlaubsplanung

25. Januar 2008 21:40 |
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Arbeitsrecht


Guten Tag,
ich habe folgendes Problem. Seit diesem Jahr verweigert mein Arbeitgeber die Genehmigung des bisher üblichen Jahresurlaubsplanes.Hintergrund ist die Tatsache, daß im vergangenen Jahr durch Krankheit Personal ausgefallen ist und mein Arbeitgeber versuchte, teils durch massiven Druck, den geplanten und genehmigten Jahresurlaub zu streichen. Dies gelang ihm aber nicht, da sich die Betroffenen Kollegen auf den genehmigten Jahresurlaubsplan beriefen. Um diese Situation nun zu umschiffen, teilte er nun in einer internen E-Mail mit, daß er in diesem Jahr unseren Jahresurlaubsplan, den wir wie immer Ende Dezember vergangenen Jahres für unsere Abteilung erstellt haben, nicht mehr genehmigen würde. Jeder Arbeitnehmer solle nun in einer Frist von ein bis zwei Wochen vor seinem gewünschten Urlaubsantritt den Urlaubsantrag für, z.B. 2 Wochen Urlaub, stellen und der Arbeitgeber wird dann entscheiden, ob der Urlaub genehmigt wird oder nicht.
Für mich als Arbeitnehmer sieht es nun so aus, daß ich für dieses Jahr scheinbar weder eine Reise buchen kann,noch mich mit meiner Frau absprechen kann,um gemeinsam mit unseren zwei Kindern Urlaub zu machen.
Ich arbeite in einem privatisierten Krankenhaus, bin aber durch die lange Anstellung als Krankenpfleger in diesem Hause dem BAT unterstellt und mein Vetrag ist seit zwei Jahren eingefroren.
Meine Frage ist nun, ob ich mich in irgendeiner Weise zu Wehr setzen kann. Im Bundesurlaubsgesetz habe ich diesbezüglich keine eindeutige Regelung gefunden. Ich bedanke mich im Voraus für ihre Zusammenarbeit.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen sachverhalts wie folgt:


Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der Gewährung des Urlaubs zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Urlaubs kann und darf nur auf dringende betriebliche Belange gestützt werden.
Dringende betriebliche Belange sind aber gerade nicht, dass durch die Urlaubsabwesenheit personelle Engpässe entstehen, da dies gerade für den Urlaub typisch ist und es im Aufgabenbereich des Arbeitgebers liegt, dies organsiatorisch zu regeln.

Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen vorgelegten Urlaubsantrag entschieden haben muss. Der Arbeitgeber muss allerdings in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der gewünschten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70 ). Das Gericht hatte „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.

Der Versuch des Arbeitgeber Sie anzuhalten, erst 2 Wochen vor Urlaubsantritt den Urlaub einzureichen, sollten Sie ignorieren und den Urlaubsantrag entsprechend Ihren Vorstellungen - möglichst frühzeitig -einreichen. Sollte der Arbeitgeber Ihren Antrag nicht bearbeiten, sollten sie unter einer Fristsetzung von zwei Wochen, und ggf. unter dem Hinweis darauf, dass nach Ablauf dieser Frist von der Genehmigung des Urlaubs ausgegangen und dementsprechend eine Reise gebucht wird, den Antrag erneut stellen. Sollte der Arbeitgeber Ihren Urlaub nicht genehmigen, fordern Sie Ihn auf, die betrieblichen Belange darzulegen, welche zu dieser Entscheidung geführt haben.

Die Genehmigung des Urlaubs kann ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden.



Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.



Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt




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