Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Die in Rede stehenden Rechnungen( 2004/2005) sind noch nicht verjährt.
Deshalb sind Rechnungskorrekturen der SEV,welche noch innerhalb des Verjährungszeitraumes vorgenommen werden,auch nachzubezahlen.
2004:
Verjährungsbeginn ist hier der 31.12.2004 gewesen,und ab diesem Zeitpunkt drei Jahre(§ 195
Bürgerliches Gesetzbuch).Verjährungseintritt für 2004 ist demnach der Ablauf des 31.12.2007,geht bis dahin keine Rechnungskorrektur von SEV ein(wohl eher unwahrscheinlich),können Sie sich(erst) ab dem 01.01.2008 dann für diesen Zeitraum auf Verjährung berufen ,was bedeuten würde,das Sie -erst dann-wegen eingetretener Verjährung nicht etwaige Korrekturbeträge nachzahlen müssten.
Die Abrechnung für 2005 verjährt-dementsprechend-am 31.12.2008.
Sie haben Recht,die Betriebskostenverordnung gilt im Verhältnis zur SEV nicht.Hierauf kommt es aber nicht an,sondern entscheidend
ist die oben erläuterte Frage der Verjährungseintritts.
Auch die Art der Grundstücksnutzung (aktuell landwirtschaftliches
Privatgrundstück) spielt hier keine Rolle.
Sofern Nachzahlungsbeträge tatsächlich beziffert werden,rate ich an, sich diese genau auf etwaige inhaltliche Fehler hin anzuschauen.Denn SEV hat sich ja schon einmal falsch gerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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