Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Grundsätzlich ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 TzBfG
. Insofern ist Ihre Vereinbarung rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 613a Abs. 4 BGB
ist eine Kündigung unwirksam, die wegen des Betriebsübergangs auf einen neuen Inhaber ausgesprochen wird. In Ihrem Fall bedarf es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch gar keiner Kündigung, da dieses durch Zeitablauf Ende Juni 2010 enden wird. Daher werden Sie aus einem etwaigen Betriebsübergang im Juli 2010 keine Rechte ableiten können.
Ihre Kollege in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sind durch die Vorschrift des § 613a BGB
geschützt. Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam. Möglich sind jedoch weiterhin Kündigungen aus anderen Gründen, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungen.
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Diese Antwort ist vom 06.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.11.2009
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16:35
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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