Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Im genannten Fall tritt Ihr Ehemann nicht in die Rechtsposition hinsichtlich der Vermögensverwaltung des an die Kinder geschenkten und bei einer Bank deponierten Geldbetrages ein.
Zwar tritt der Erbe (im gedachten Fall Ihr Ehemann) als Rechtsnachfolger grundsätzlich in die gesamte Rechtsposition des Erblassers (das wären in dem gedachten Fall Sie) ein; dies beruht im Wesentlichen auf einer Gesamtschau der zivilrechtlichen Regelungen. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht aufgrund des Charakters der übergehenden Rechte und Pflichten (oder wegen abweichender gesetzlicher Regelungen) ein Übergang ausgeschlossen ist, was bei der vorliegenden Vermögensverwaltungsbefugnis der Fall sein dürfte, denn sie ist wegen der vertraglichen Regelungen aller Beteiligten, insbesondere des erklärten Verzichts Ihres Ehemannes, unlösbar mit Ihrer Person (als Rechtsvorgänger und gedachtem Erblasser) verknüpft.
Die vereinbarte Vermögensverwaltungsbefugnis würde daher im Fall Ihres Todes nicht auf Ihren Ehemann übergehen.
Um zu vermeiden, dass Ihre beiden Kinder - solange sie noch minderjährig sind - im genannten Fall mangels wirksamer Verwaltung möglicherweise überhaupt nicht mehr über den Geldbetrag verfügen können, schlage ich vor, dass Sie in Absprache mit Ihrem Vater gegenüber der Bank eine Vertrauensperson benennen, die die Vermögensverwaltung dann (also nach Ihrem gedachten Tod bis zur Volljährigkeit der Kinder) an Ihrer Stelle übernimmt. Dies muss mit der Bank schriftlich vereinbart werden. In der entsprechenden Vereinbarung sollte auch sicherheitshalber klargestellt werden, dass eine Vermögensverwaltungsbefugnis Ihres Ehemannes auch nach Ihrem Tod ausgeschlossen bleibt.
Damit wäre eine fortlaufende Vermögensverwaltungsbefugnis ohne Beteiligung Ihres Ehemannes dauerhaft sichergestellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise aufgezeigt zu haben; für das mir entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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